In Zusammenhang mit den „begründeten Zweifeln“ an der Identität einer auskunftswerbenden Person, welche die Vorlage eines Identitätsnachweises rechtfertigen, verwies die DSB auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur alten Rechtslage nach dem Datenschutzgesetz 2000. Diese sei auch auf die aktuelle Rechtslage der DSGVO übertragbar, weil derselbe Zweck erfüllt werde (Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber Dritten). Es müsse bereits dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen möglich sein, den Antragsteller eindeutig zu identifizieren, d.h. die Identität des Auskunftswerbers mit jener Person zu überprüfen, deren Daten beauskunftet werden sollen. Verantwortliche müssten dabei alle vertretbaren, aber nicht sämtliche Mittel nutzen. An den Identitätsnachweis selbst sei ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu legen. Es könnten daher nur Dokumente anerkannt werden, die dem Nachweis und der Feststellung der Identität dienen. Die Obliegenheit, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, treffe dabei die auskunftswerbende Person. Weder die Verständigung der Post über ein hinterlegtes Schriftstück, noch die postalische bzw. eigenhändige Zustellung von Daten könnten den Identitätsnachweis ersetzen. Und auch die im gegenständlichen Fall erfolgte Ausfertigung einer Kopie des persönlich adressierten und eigenhändig zuzustellenden Schreibens sei kein Hinweis auf eine damit erfolgte eindeutige Identifizierung. Vielmehr hätten die Bediensteten der Parlamentsdirektion die Person nur eindeutig als jene identifizieren können, die während der mündlichen Antragstellung eben diese Daten selbst angegeben hatte.