Fachinfos - Judikaturauswertungen 14.10.2021

Datenschutzrechtlicher Auskunftsantrag

Datenschutzbehörde: Mündlich beantragte Auskunft mangels Identitätsnachweis zu Recht nicht erteilt (14. Oktober 2021)

DSB 14.6.2021, D124.636 2021-0.381.409

Die Datenschutzbehörde (DSB) bestätigte die Rechtmäßigkeit berechtigter Zweifel an der Identität einer Person, die einen mündlichen Auskunftsantrag gemäß Art. 15 DSGVO stellte und sich weigerte, ausreichend Informationen zu ihrer eindeutigen Identifikation vorzulegen; die beantragte datenschutzrechtliche Auskunft wurde daher zu Recht nicht erteilt.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer stellte am 5. April 2019 einen mündlichen Antrag auf Auskunft personenbezogener Daten gemäß Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu seiner Person bei der Parlamentsdirektion – dies unter Nennung seines Namens, aber unter Weigerung, einen Ausweis zwecks Identitätsfeststellung vorzulegen sowie eine Niederschrift über die mündliche Antragstellung zu unterzeichnen. Er gab an, dass kein Nachweis seiner Identität nötig wäre, da er ehemaliger parlamentarischer Mitarbeiter gewesen sei und somit hinreichend bekannt sei bzw. in der Parlamentsdirektion genügend (biometrische) Daten über seine Person gespeichert sein müssten. Den Bediensteten, die den Antrag entgegennahmen, war die Person persönlich nicht bekannt. Ebenso hatten in der Folge durchgeführte interne Recherchen keine Ergebnisse bezüglich Fotos, biometrischer Daten oder sonstiger Daten und Informationen ergeben, anhand derer eine eindeutige Identifizierung der antragstellenden Person möglich gewesen wäre. Es wurde daher eine Aufforderung zur Vorlage eines Identitätsnachweises mittels RSa-Schreiben an die von der Person angeführte Postanschrift übermittelt. Das Schreiben wurde nach einem Zustellversuch zur Abholung bei einer Poststelle hinterlegt. Noch am selben Tag erschien der Beschwerdeführer erneut in der Parlamentsdirektion und brachte unter Vorlage des Abholscheines vor, das hinterlegte Schreiben aufgrund von Schwierigkeiten mit der Post nicht abholen zu können. Da die Person den Bediensteten der Parlamentsdirektion noch von der mündlichen Antragstellung bekannt war, wurde ihr eine Kopie des Schreibens ausgehändigt. Am 24. April 2019 machte der Beschwerdeführer mittels Beschwerde vor der DSB eine Verletzung seines Rechts auf Auskunft geltend, weil ihm – trotz Aushändigung eines eigenhändig zuzustellenden RSa-Schreibens als Indiz für eine Identifizierung – keine datenschutzrechtliche Auskunft erteilt worden sei.

„Begründete Zweifel“ bei Auskunftserteilung

In Zusammenhang mit den „begründeten Zweifeln“ an der Identität einer auskunftswerbenden Person, welche die Vorlage eines Identitätsnachweises rechtfertigen, verwies die DSB auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur alten Rechtslage nach dem Datenschutzgesetz 2000. Diese sei auch auf die aktuelle Rechtslage der DSGVO übertragbar, weil derselbe Zweck erfüllt werde (Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber Dritten). Es müsse bereits dem datenschutzrechtlich Verantwortlichen möglich sein, den Antragsteller eindeutig zu identifizieren, d.h. die Identität des Auskunftswerbers mit jener Person zu überprüfen, deren Daten beauskunftet werden sollen. Verantwortliche müssten dabei alle vertretbaren, aber nicht sämtliche Mittel nutzen. An den Identitätsnachweis selbst sei ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu legen. Es könnten daher nur Dokumente anerkannt werden, die dem Nachweis und der Feststellung der Identität dienen. Die Obliegenheit, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, treffe dabei die auskunftswerbende Person. Weder die Verständigung der Post über ein hinterlegtes Schriftstück, noch die postalische bzw. eigenhändige Zustellung von Daten könnten den Identitätsnachweis ersetzen. Und auch die im gegenständlichen Fall erfolgte Ausfertigung einer Kopie des persönlich adressierten und eigenhändig zuzustellenden Schreibens sei kein Hinweis auf eine damit erfolgte eindeutige Identifizierung. Vielmehr hätten die Bediensteten der Parlamentsdirektion die Person nur eindeutig als jene identifizieren können, die während der mündlichen Antragstellung eben diese Daten selbst angegeben hatte.

Jurisdiktion gegenüber dem Präsidenten des National­rates in Verwaltungsangelegenheiten

Weiters hielt die DSB unter Berufung auf die Rechtsprechung des VwGH noch fest, dass der Parlamentsdirektion keine selbstständige Behördenfunktion zukommt, sondern sie als Hilfsapparat des Präsidenten des Nationalrates fungiert. Ebenso wies die DSB auf ihre gemäß § 35 Abs. 2 Datenschutzgesetz eingeschränkte Jurisdiktion im Bereich des Parlaments hin: Sie sei demnach nur hinsichtlich Datenverarbeitungen im Zuge von der Staatsgewalt „Verwaltung“ zuzurechnenden Tätigkeiten aufsichtsbefugt. Im vorliegenden Fall sei jedoch keine nähere Prüfung in diesem Zusammenhang erforderlich gewesen, weil eine Auskunft schon aufgrund berechtigter Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers zu Recht unterblieben sei.

Hinweis: Diese Entscheidung ist (noch) nicht im Rechtsinformationssystem des Bundes veröffentlicht.

Entscheidung der Datenschutzbehörde

Die DSB stellte fest, dass die Parlamentsdirektion berechtigte Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers hatte und die datenschutzrechtliche Auskunft somit zu Recht nicht erteilt hat.