Das BVerfG hielt die AfD-Fraktion „offensichtlich nicht“ in ihrem Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt: Zwar hätten Fraktionen einen Anspruch auf formal gleiche Mitwirkung an der parlamentarischen Willensbildung. Dies umfasse auch Entscheidungen über die innere Organisation einschließlich der Festlegung und Besetzung von Leitungsämtern und gelte dem Grundsatz nach auch für den Zugang zum Präsidium. Jedoch stehe dieses Recht unter dem Vorbehalt der Wahl durch die Abgeordneten: Es könne nur verwirklicht werden, wenn die von dieser Fraktion vorgeschlagenen Kandidat:innen die erforderliche Mehrheit erreichen. Das GG sehe ja ausdrücklich eine Wahl vor und gerade kein von einer Wahl losgelöstes Besetzungsrecht der Fraktionen.
Das Mitwirkungs- und Teilhaberecht der Fraktionen gehe daher über ein Vorschlagsrecht für die Wahl sowie die Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl nicht hinaus. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass der Deutsche Bundestag im vorliegenden Fall das Vorschlagsrecht der Antragstellerin missachtet oder die Wahlen nicht ordnungsgemäß durchgeführt hätte.
Wahlen würden sich zudem gerade durch die Wahlfreiheit auszeichnen. Der mit einer Wahl einhergehende legitimatorische Mehrwert könnte nicht erreicht werden, wenn es eine Pflicht zur Wahl von bestimmten Kandidat:innen gäbe. Zudem wäre es mit der durch das freie Mandat gewährleisteten Wahlfreiheit nicht vereinbar, dass einzelne Abgeordnete unmittelbar oder mittelbar dazu verpflichtet würden, ihre Wahlabsicht oder ihre Stimmabgabe offenzulegen oder zu begründen.