Das Dt. BVerwG machte eingangs deutlich, dass der Auskunftsanspruch der Presse nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein Individualrecht der einzelnen Presseangehörigen und kein Recht zur gesamten Hand der Mitglieder einer Redaktion ist. Daher sei es für die Zulässigkeit der Klage ohne Belang, dass Kolleg/inn/en des Klägers zu den Hintergrundgesprächen geladen gewesen seien.
Nach gefestigter Rechtsprechung begründe Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mangels einer einfachgesetzlichen Regelung einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch für Presseangehörige. Der Bundesgesetzgeber habe zugunsten des BND keine Auskunftsschranken erlassen. Die im InformationsfreiheitsG vorgesehene Bereichsausnahme von der Auskunftspflicht für die Nachrichtendienste gelte nicht für den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presseangehörigen. Nur der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetze die – für die Demokratie essentielle – freie Presse in den Stand, die ihr zukommende Informations- und Kontrollfunktion wahrzunehmen. Die Interessensabwägung zum Schutz öffentlicher und privater Interessen unterliege der vollständigen gerichtlichen Kontrolle und sei keineswegs – wie von der Beklagten behauptet – auf eine Willkürkontrolle beschränkt. Die Verfahrensregeln des Dt. BVerwG würden ohnehin eine vertrauliche Behandlung der Informationen ermöglichen.
Die Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste ist nach Ansicht des Dt. BVerwG ein Erfordernis des Staatswohls und begrenzt daher sowohl den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presseangehörigen als auch den parlamentarischen Informationsanspruch. Allerdings gehe es hier vorwiegend um den Geheimnisschutz für die operativen Vorgänge, der sich durch Zeitablauf relativieren könne. Die angeordnete oder vereinbarte Vertraulichkeit der Gespräche führe nicht bereits für sich genommen zum Geheimschutz für die betreffenden Informationen. Vielmehr müssten sich diese selbst als objektiv schutzwürdig erweisen. Darüber hinaus gehe es dem Kläger nicht um die konkreten Gesprächsinhalte, sondern lediglich um die abstrakten Themen der Gespräche und auch dies nur in schlagwortartiger – also der „denkbar allgemeinsten“ – Form.
Vertrauliche Hintergrundgespräche mit ausgewählten geladenen Journalist/inn/en würden – wie auch allgemein zugängliche Pressekonferenzen – zur legitimen Öffentlichkeitsarbeit öffentlicher Stellen zählen. Die Auswahl der Journalist/inn/en habe nach sachlichen Kriterien zu erfolgen. Keineswegs dürfe diese individuelle Kommunikationsform „im kleinen Kreis“ auf eine Reglementierung oder Steuerung der Medien oder eines Teils von ihnen hinauslaufen. Die Preisgabe der Namen der eingeladenen Journalist/inn/en verstoße nicht gegen die informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Sie seien dadurch lediglich in ihrer beruflichen Tätigkeit betroffen und nicht in ihrer Privatsphäre. Die Öffentlichkeit werde dadurch in die Lage versetzt, die spezielle Unterrichtung einzelner Journalist/inn/en in die Beurteilung von Beiträgen, die den BND betreffen, einzubeziehen.
Die Bundesrepublik Deutschland müsse dem klagenden Journalisten daher folgende noch offene Auskünfte zu erteilen: jeweils die Themen der Hintergrundgespräche, die eingeladenen Medien und Medienvertreter/innen und die Teilnahme des Präsidenten des BND. Das Auskunftsbegehren betreffend die Berichterstattung an das Bundeskanzleramt werde abgewiesen, da in diesem Fall Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des BND möglich seien.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.