In seiner Entscheidung vom 3. Oktober 2019 ging der EuGH zunächst ausführlich auf Art. 14, 15 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG samt Erwägungsgründen ein.
Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG habe der Hosting-Anbieter für die geposteten Inhalte keine Verantwortung, solange er keine Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder Information erlangt habe bzw. wenn er, sobald dies der Fall sei, unverzüglich diese Information entferne bzw. den Zugang dazu sperre. Davon unabhängig könne gemäß Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/31/EG ein nationales Gericht von einem Hosting-Anbieter verlangen, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, einschließlich der Entfernung rechtswidriger Informationen oder der Sperrung des Zugangs zu ihnen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG den Mitgliedstaaten auftrage, Betroffenen Klagsmöglichkeiten zu eröffnen, die auch rasch mutmaßliche Rechtsverletzungen abstellen und verhindern würden, dass weiterer Schaden entstehe. Diese Klagsmöglichkeiten müssten der Schnelligkeit und der geografischen Ausbreitung der Informationsdienste angemessen sein. Die Mitgliedsstaaten verfügten bei der Umsetzung von Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über ein besonders großes Ermessen. Allerdings könnten diese Maßnahmen in diesen spezifischen Fällen nicht so weit gehen, dass sie einen Widerspruch zu Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG darstellten. Es könne dem Hosting-Anbieter also keine allgemeine Überwachungs- bzw. Nachforschungspflicht auferlegt werden.
Daraus folgte für den EuGH: Ein nationales Gericht könne einem Hosting-Anbieter auftragen, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Wortlaut hätten wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden seien, zu entfernen, unabhängig davon, von wem sie stammen würden. Im sozialen Netzwerk würden nämlich Informationen durch andere Nutzer/innen rasch wiedergegeben und geteilt werden.
Dieser Auftrag könne auch für Informationen sinngleichen Inhalts erteilt werden, da ansonsten die Wirkungen, die an eine solche Verfügung geknüpft seien, leicht umgangen werden könnten und der/die Betroffene unzählige Verfahren anstrengen müsste. Allerdings müsste das Gericht klare Anhaltspunkte wie Namen des/der Betroffenen, Umstände und Inhalt anführen, anhand derer diese Sinngleichheit festzustellen wäre. Abweichungen in der Formulierung dürften nicht so geartet sein, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen würden, eine autonome Beurteilung vorzunehmen. Der Hosting-Anbieter solle der gerichtlichen Verfügung nämlich durch automatisierte Techniken und Mittel zur Nachforschung nachkommen können. Dadurch sei die Verpflichtung der Hosting-Anbieter nicht übermäßig.
Da Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG keine Beschränkung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte in räumlicher Hinsicht vorsehe, könne diese Verfügung auch weltweit Wirkung erzeugen. Allerdings müssten dabei die internationalen Regeln gebührend berücksichtigt werden.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung des EuGH sowie das Vorabentscheidungsersuchen des OGH.