Der VfGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die BMJ zu Recht die Beweiserhebung – im konkreten Fall die Auswertung des vorliegenden Datenbestandes im Hinblick auf näher umschriebene Korrespondenzen – nicht unverzüglich durchgeführt hat.
In der Sache sprach der VfGH aus, dass zwar den Interessen der Strafverfolgung keine Vorrangstellung gegenüber den Aufgaben der wirksamen politischen Kontrolle durch einen Untersuchungsausschuss eingeräumt wird. Jedoch habe der (Verfassungs‑)Gesetzgeber ein System geschaffen, in welchem (u.a.) den Akten und Unterlagen sowie den Ergebnissen von Beweiserhebungen der Strafverfolgungsbehörden eine Sonderstellung zukomme. Dies ergebe sich aus einer Zusammenschau der Normen Art. 138b Abs. 1 Z 4 und 6 B-VG, den §§ 24, 25 und 27 VO-UA sowie dem in der VO‑UA vorgesehenen Konsultationsverfahren.
Ein eingeleitetes Konsultationsverfahren bewirke grundsätzlich eine Hemmung der Vorlageverpflichtungen der BMJ. Der VfGH führte aus, dass eine solche hemmende Wirkung jedoch „längstens“ für drei Monate bestehe. Für die Dauer der Hemmung könne die BMJ ihre Nicht- oder nur teilweise Entsprechung mit dem laufenden Konsultationsverfahren begründen.
Da die angesprochene Frist von längstens drei Monaten jedoch bereits verstrichen sei, bestehe für die BMJ nun auch nicht mehr die Möglichkeit, allein gestützt auf Art. 138b Abs. 1 Z 6 B-VG ein Verfahren über eine Meinungsverschiedenheit betreffend das Erfordernis einer Konsultationsvereinbarung beim VfGH anzustrengen. Sie treffe daher die unverzügliche Verpflichtung, ihrer bestehenden Behauptungs- und Begründungspflicht für das Nicht-Entsprechen der Beweisanforderungen nachzukommen.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.