In der Entscheidung vom 24. September 2019 in der Rechtssache C-136/17 behandelte der EuGH das Recht auf „Auslistung“ im Zusammenhang mit sensiblen und strafrechtsbezogenen Daten. Mit dem Begriff „Auslistung“ bezeichnet der EuGH die – auf Antrag einer betroffenen Person vorgenommene – Entfernung von Links zu Seiten, die personenbezogene Inhalte aufweisen, aus der Ergebnisliste einer Suche durch den Suchmaschinenbetreiber.
Der EuGH führte aus, dass die Tätigkeit einer Suchmaschine eine eigene Datenverarbeitungstätigkeit sei, die sich von der Verarbeitung durch die Herausgeber von Websites unterscheide und zusätzlich zu dieser vorgenommen werde. Verantwortlicher sei der Betreiber der Suchmaschine. Die Tätigkeit von Suchmaschinen habe maßgeblichen Anteil an der weltweiten Verbreitung personenbezogener Daten; durch sie können die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigt werden – und zwar zusätzlich zur Tätigkeit der Herausgeber/innen von Websites.
Der Suchmaschinenbetreiber müsse im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür sorgen, dass die datenschutzrechtlichen Regelungen eingehalten werden. Dies gelte auch für das Verbot bzw. die Beschränkungen der Verarbeitung sensibler oder strafrechtsbezogener Daten, wenn eine betroffene Person die Auslistung entsprechender Treffer beantragt. Der Suchmaschinenbetreiber habe daher Anträgen auf Auslistung von Links zu Websites, auf denen sich sensible oder strafrechtsbezogene Daten befinden, grundsätzlich stattzugeben. Er dürfe dies nur dann ablehnen, wenn die Verarbeitung unter eine der Ausnahmebestimmungen der DSGVO (bzw. davor: der Datenschutzrichtlinie) fällt und alle Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verarbeitung erfüllt sind.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.