Art. 15 DSGVO gibt Personen grundsätzlich das Recht auf Auskunft darüber, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Abs. 3 leg. cit. besagt, dass die/der Verantwortliche „eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“ zur Verfügung zu stellen hat und im Fall eines elektronischen Antrags, „diese Informationen“ in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen sind.
Der EuGH hielt fest, dass Art. 15 Abs. 3 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass er der betroffenen Person das Recht verleiht, eine originalgetreue Reproduktion ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Datenverarbeitung sind, zu erhalten und somit nicht bloß – wie im Ausgangsfall – eine Auflistung.
Der EuGH betonte, dass es der betroffenen Person durch die Ausübung ihres Auskunftsrechts ermöglicht werden muss, die Richtigkeit der sie betreffenden Daten und die Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung zu überprüfen. Das Auskunftsrecht sei erforderlich, um die durch die DSGVO verliehenen Rechte (wie das Recht auf Berichtigung, jenes auf Löschung, jenes auf Widerspruch oder jenes auf Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs) geltend machen zu können. Die zur Verfügung gestellten Informationen sollten daher in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form übermittelt werden.
Der Begriff der „Kopie“ umfasse nicht ein Dokument als solches, sondern beziehe sich auf die personenbezogenen Daten, die darin enthalten sind. Eine Kopie müsse somit alle personenbezogenen Daten beinhalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Das Recht, eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller betreffenden personenbezogenen Daten ausgefolgt zu bekommen, umfasst dem EuGH zufolge somit auch das Recht, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten, von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erlangen. Dies gelte unter der Voraussetzung, dass die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich sei, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte zu ermöglichen. Dabei seien allerdings auch die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen.
Der EuGH entschied darüber hinaus , dass sich der Begriff „Informationen“ gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSVGO ausschließlich auf die personenbezogenen Daten gemäß Abs. 1 leg. cit. bezieht, von denen die bzw. der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie zur Verfügung zu stellen hat.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung sowie den Volltext der Entscheidung.