Der EuGH (Große Kammer) wies die Klage ab. Die EBI könne gemäß Art. 11 Abs. 4 EUV die Kommission nur auffordern, dem Parlament geeignete Rechtsetzungsvorschläge zu unterbreiten. Daraus sei keine Verpflichtung abzuleiten, entsprechende Vorschläge vorzulegen. Gemäß Art. 17 Abs. 1 und 2 EUV stehe der Kommission allein das Gesetzesinitiativrecht im Interesse der Union in freiem Ermessen zu. Die EBI sei nicht besser gestellt als etwa das Parlament und der Rat, die auch gemäß Art. 225 und 241 AEUV die Kommission nur zur Unterbreitung von Vorschlägen auffordern könnten. Am institutionellen Gleichgewicht ändere die EBI nichts.
Gemäß dem EuGH beeinträchtigt der EBI‑Mechanismus das Initiativrecht der Kommission nicht. Auch wenn die Kommission keine Verpflichtung zum Tätigwerden treffe, sei die EBI trotzdem wirksam. So sei eine Reihe von Schritten gemäß den Art. 10 und 11 der Verordnung (EU) 211/2011 vorgeschrieben. Die EBI sei zunächst zu veröffentlichen. Die Organisator/inn/en seien von der Kommission zu empfangen, damit sie ihre Anliegen erörtern könnten. Es habe eine öffentliche Anhörung der EBI im Europäischen Parlament stattzufinden und die Kommission müsse den Organisator/inn/en schriftlich antworten und ihre Entscheidung begründen. Den Unionsbürger/inne/n werde damit ermöglicht, eine politische Debatte in den Organen anzustoßen, ohne dass die Einleitung eines Rechtsetzungsverfahrens abgewartet werden müsse.
Der Kommission komme in der Ausübung ihres in Art. 17 EUV verankerten Initiativrechts bei der Gesetzgebung ein weites Ermessen zu. Daher beschränkt sich gemäß dem EuGH die gerichtliche Kontrolle der Entscheidung der Kommission auf die Prüfung, ob offensichtliche Fehler vorliegen. Im vorliegenden Fall habe die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Insbesondere sei auch ihre Einschätzung rechtens gewesen, dass die EBI die Initiierung von drei konkreten Rechtssetzungsvorschlägen in Zusammenhang mit Finanzierungsinstrumenten gefordert habe und nicht auch noch einen Vorschlag zur Definition oder Klärung des rechtlichen Status des menschlichen Embryos umfasst habe.
Die Verordnung (EU) 211/2011 wurde mittlerweile von der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative abgelöst. Die hier erwähnten streitgegenständlichen Bestimmungen finden sich jedoch auch in der neuen Verordnung in ähnlicher Form wieder.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.