Sachverhalt
Bei der Wahl zum Deutschen Bundestag 2017 waren ca. 51,5 % der Wahlberechtigten Frauen. Der weibliche Anteil an den Direktkandidaturen in den Wahlkreisen lag bei 25,0 %, der Anteil an den jeweils ersten fünf Listenplätzen der Parteien bei 34,7 %. Nach der Bundestagswahl 2017 waren 218 der insgesamt 709 Bundestagsabgeordneten Frauen – der Frauenanteil sank somit von 36,3 % auf 30,7 % im Vergleich zur vorangegangen Legislaturperiode. Die Beschwerdeführerinnen legten beim Deutschen Bundestag Einspruch gegen die Gültigkeit dieser Wahl ein. Begründend führten sie an, dass die nichtparitätische Nominierung von Kandidat:innen zur Bundestagswahl durch die Parteien einen Wahlfehler darstelle, der auf die Mandatsverteilung und die Gültigkeit der Wahl durchschlage:
Konkret liege ein Verstoß gegen das Gleichberechtigungsgrundrecht und ‑gebot aus Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG), das Grundrecht auf passive Wahlgleichheit aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG sowie das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG vor. Das geltende Wahlorganisationsrecht wirke sich zulasten von Frauen aus und verstoße gegen das Grundrecht von Kandidatinnen auf Chancengleichheit bei der Erstellung von Wahlvorschlägen. Es fehle an gleichberechtigter demokratischer Teilhabe und effektiver Einflussnahme der Staatsbürgerinnen auf die Entscheidungen des Deutschen Bundestages und das, obwohl sie mehr als die Hälfte des Volkes ausmachten.