Sachverhalt
Am 13. April 2020, inmitten der Corona-Krise, leitete ein Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin beim Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (VerfGH) ein Organstreitverfahren ein, erhob hilfsweise eine Verfassungsbeschwerde und ersuchte um Eilrechtsschutz. Der Antragsteller brachte vor, in seinen Rechten als Abgeordneter durch die Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden: Verordnung) verletzt worden zu sein. § 14 dieser Verordnung verlange vom Antragsteller, dass er bei Verlassen seiner Wohnung eine mandatsbezogene Tätigkeit glaubhaft mache. Dies stelle einen Eingriff in das freie Mandat aus Art. 38 der Verfassung von Berlin (VvB) dar, weil die Handlungsfreiheit der Abgeordneten – sowie aller Bürger – massiv eingeschränkt sei. Außerdem liege ein Eingriff in das Zeugnisverweigerungsrecht der Abgeordneten aus Art. 51 VvB vor. Weiters sei die Verordnung mit dem Prinzip des Gesetzesvorbehalts aus Art. 64 Abs. 1 VvB unvereinbar, weil keine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass der Verordnung vorliege. Schließlich sei der Antragsteller in seinen Rechten verletzt, weil die Verordnung nicht nach Art. 64 Abs. 3 VvB unverzüglich dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme vorgelegt worden sei.