Das OVG B-B erachtete die Berufung für begründet und wies die Klage des Journalisten als unbegründet ab.
Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs vorliegen, der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sei.
Es verweist auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen zu einem konkreten Tatsachenkomplex behördliche Auskünfte verlangen können. Dieser Anspruch bestehe jedoch nur, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen dem nicht entgegenstehen. Der Auskunftsanspruch bestehe jedenfalls auch im Zusammenhang mit Hintergrund- und Einzelgesprächen. Auch solche Kommunikationsformen seien Teil der behördlichen Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit. Allerdings, so das OVG B-B, bestehe keine Verpflichtung, solche Gespräche zu dokumentieren.
Das OVG B-B stellte fest, dass die Auskunftsanträge des Klägers zwar hinreichend bestimmt waren. Jedoch mangle es ihnen an dem erforderlichen Bezug zu einem konkreten Tatsachenkomplex. Bei den vom Kläger erfragten Inhalten handle es sich nach Auffassung des OVG B-B zudem um behördliche Eigeninformationen. Diese könne die Behörde freiwillig herausgeben, doch bestehe kein durchsetzbarer Rechtsanspruch darauf.
Das OVG B-B betonte weiters, dass eine Behörde dann, wenn sie sich dazu entschließe, bestimmte Informationen im Rahmen eines Hintergrundgesprächs zugänglich zu machen, alle interessierten Pressevertreter:innen in gleicher Weise beteiligen müsse. Zu berücksichtigen sei jedoch der Umstand, dass die Plätze für Teilnehmer:innen an solchen Gesprächen immer begrenzt wären. Die Auswahl der teilnehmenden Journalist:innen müsse stets nach sachlichen Kriterien erfolgen. Der Kläger habe jedoch nicht geltend gemacht, dass er aus unsachlichen Gründen von der Teilnahme an Hintergrundgesprächen ausgeschlossen worden wäre.
Schließlich beschränke sich der Informationszugang auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen. Dazu habe das Bundeskanzleramt schlüssig dargelegt, dass die in Rede stehenden Informationen zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr vorhanden waren, und dass es auch niemanden mehr gäbe, der dienstliches Wissen dazu habe. Die Behörde sei nicht verpflichtet zu ermitteln, welche bei ihr aktuell noch tätigen Personen potenziell in der Lage wären, zu den erfragten Umständen Angaben zu machen.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.