Der EGMR setzte sich eingangs mit dem Verhältnis von Art. 10 EMRK und Art. 17 EMRK auseinander. Er sprach aus, dass Art. 17 EMRK nur ausnahmsweise und in extremen Fällen anwendbar ist. Auf diese Norm solle in Fällen, in denen Art. 10 EMRK betroffen sei, nur dann zurückgegriffen werden, wenn sofort klar sei, dass die getroffenen Aussagen den wahren Zweck des Art. 10 EMRK abwenden sollten, indem das Recht auf freie Meinungsäußerung für Zwecke eingesetzt werde, die den Werten der EMRK widersprechen. Ob Art. 17 EMRK direkt anwendbar sei – wodurch die Beschwerde ratione materiae mit der EMRK unvereinbar werde – oder Art. 10 EMRK anwendbar sei und Art. 17 EMRK erst in einem späteren Schritt herangezogen werde, um die Notwendigkeit des Eingriffs zu beurteilen, müsse im Einzelfall geprüft werden.
Der EGMR wies auf die besondere Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit für Abgeordnete hin: Deren Aussagen würden „political speech par excellence“ darstellen. Staaten könnten den Inhalt parlamentarischer Reden nur bedingt einschränken. Nichtsdestotrotz erachtete der EGMR eine gewisse Regulierung für notwendig, um etwa direkte oder indirekte Aufrufe zu Gewalt zu verhindern. Die parlamentarische Immunität gewähre der parlamentarischen Rede ein sehr hohes Schutzniveau, wodurch ein Einschreiten des EGMR sehr selten zu erwarten sei. Eingriffe in die Meinungsäußerungsfreiheit eines oppositionellen Abgeordneten müssten einer äußerst genauen Überprüfung unterzogen werden.
Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer einerseits seine Verachtung gegenüber Opfern des Holocausts ausgedrückt, was dafür spreche, dass seine Beschwerde ratione materiae mit der Konvention unvereinbar sei. Andererseits habe er die Aussagen als Abgeordneter während einer Landtagssitzung getätigt, wodurch sie erhöhten Schutz genießen würden und der Eingriff einer genaueren Überprüfung unterzogen werden müsse.
In dem Ausmaß, in dem sich Pastörs auf Art. 10 EMRK berufen könne, greife die strafrechtliche Verurteilung in sein Recht auf freie Meinungsäußerung ein. Dieser Eingriff sei jedoch gesetzlich vorgesehen und verfolge das legitime Ziel des Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer. Um zu beurteilen, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich sei, könne auf die in der Rechtsprechung des EGMR etablierten Prinzipien zurückgegriffen werden (vgl. EGMR 17.5.2016, 42461/13 u.a., Karácsony u.a. gg. Ungarn).
Der EGMR stimmte der Beurteilung der nationalen Gerichte zu. Insbesondere das Argument des Beschwerdeführers, die Gerichte hätten die Verurteilung nur auf einen kleinen – isoliert betrachteten – Teil seiner Rede gestützt, treffe nicht zu. Ganz im Gegenteil hätte das LG Schwerin die Rede des Beschwerdeführers zur Gänze abgedruckt und beurteilt. Es hätte klargestellt, dass große Teile der Rede keine strafrechtlichen Bedenken aufwerfen würden und sich Pastörs insoweit – obwohl er auch in diesen Teilen der Rede scharfe Worte verwendet hätte – auf seine Meinungsäußerungsfreiheit berufen könne. Diese Aussagen hätten sich auf eine bestehende Debatte im Landtag bezogen – im Gegensatz zu jenen Aussagen, die eine „qualifizierte Holocaustleugnung“ enthielten. Das LG Schwerin habe ausgeführt, Pastörs hätte die qualifizierte Holocaustleugnung in seine – ansonsten strafrechtlich unbedenkliche – Rede wie Gift in ein Glas Wasser eingeführt und gehofft, sie würde nicht sofort entdeckt werden. Der andere Teil seiner Rede könne die qualifizierte Leugnung des Holocausts nicht mildern, verbergen oder schön reden. Er habe seine Rede genauso vermitteln wollen, wie sie vom LG Schwerin als objektivem Beobachter verstanden worden sei. Der EGMR legte großes Augenmerk auf die Tatsache, dass Pastörs seine Rede geplant, seine Worte bewusst gewählt und versucht hatte, seine Botschaft durch Verschleierung zu vermitteln: eine qualifizierte Holocaustleugnung, die eine Verachtung der Opfer des Holocaust zeige, etablierten historischen Fakten widerspreche und behaupte, die „sogenannten demokratischen Parteien“ würden den Holocaust nutzen, um Deutschland zu unterdrücken und auszubeuten. Obwohl Art. 10 EMRK anwendbar sei, spiele Art. 17 EMRK unter diesem Aspekt im vorliegenden Fall eine bedeutende Rolle: Pastörs hätte sein Recht auf freie Meinungsäußerung nutzen wollen, um Ideen zu befördern, die dem Text und Geist der EMRK widersprechen würden.
Solche Äußerungen, deren Inhalt mit den demokratischen Werten der EMRK nicht vereinbar sei, würden wenig bis gar keinen Schutz verdienen. Aus Art. 10 Abs. 2 EMRK gehe hervor, dass die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit – selbst im Parlament – Pflichten und Verantwortung mit sich bringe. Immunität biete in einem solchen Kontext verstärkten, aber keinen unbeschränkten Schutz der parlamentarischen Rede.
Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer vorsätzlich Unwahrheiten verbreitet, um Juden und deren Verfolgung im Zweiten Weltkrieg zu verleumden. Staaten, die die Gräuel der Nazis erfahren hätten, könnten in einer moralischen Verantwortung gesehen werden, sich von diesen Kriegsverbrechen zu distanzieren. Die Aussagen des Beschwerdeführers würden die Würde von Juden derart beeinträchtigen, dass sie eine strafrechtliche Verurteilung rechtfertigten. Obwohl die Verurteilung zu acht Monaten Haft auf Bewährung nicht unerheblich sei, hätten die nationalen Gerichte relevante und hinreichende Gründe angeführt und ihren Ermessensspielraum nicht überschritten. Der Eingriff sei im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel verhältnismäßig und daher in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich, weshalb Art. 10 EMRK nicht verletzt worden sei.