Im vorliegenden Fall habe der GO‑A die verfassungsrechtlichen Grenzen des Art. 53 Abs. 2 B‑VG überschritten: Die beschlussfassende Mehrheit im GO‑A habe einen neuen inhaltlichen Zusammenhang definiert und den Untersuchungsgegenstand damit unzulässig geändert.
Denn die Entscheidung über die teilweise Unzulässigkeit des Untersuchungsgegenstandes sei im Wege einer politischen Wertung herbeigeführt worden. Die beschlussfassende Mehrheit ziehe einen von ihr definierten Themenkomplex „Casinos Austria – Glücksspiel“ als Bezugsgröße bzw. Schwerpunkt heran, um den erforderlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Vollziehungsbereichen zu untersuchen.
Dadurch gewichte sie das politische Anliegen selbst, gestalte eigenständig einen Untersuchungsgegenstand und untersuche in weiterer Folge unter Zugrundelegung dieser gewonnenen Prämisse das Vorliegen des inhaltlichen Zusammenhanges bei den aufgezählten Bereichen und Beweisthemen.
Der GO‑A habe das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 2 B-VG zu überprüfen. Vertrete er die Auffassung, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so habe er dies entsprechend zu begründen. Die verfassungsrechtlichen Rechtsvorschriften würden jedoch keinen Raum dafür eröffnen, dass es im Belieben der Mehrheit steht, unter Zugrundelegung einer eigenständigen politischen Wertung eine reduzierende Bewertung vorzunehmen und damit eine Teileinsetzung zu ermöglichen.
Die Mehrheit im GO‑A habe ihren Beschluss daher mit Rechtswidrigkeit belastet.