Das Landesverfassungsgericht hielt den Antrag für nicht begründet, da der Ausschluss die Abgeordnete Sayn-Wittgenstein nicht in ihren Abgeordnetenrechten verletze.
Im Falle des Fraktionsausschlusses stünden das Interesse der Abgeordneten an der Mitarbeit in der Fraktion und das Interesse der Fraktion an der Selbstbestimmung über ihren Mitgliederbestand im Konflikt. Diese Kollision verfassungsrechtlicher Positionen bedürfe der verhältnismäßigen Auflösung.
Die Voraussetzungen für den Ausschluss stünden angesichts der Berührung verfassungsrechtlich geschützter Positionen nicht im Belieben der Fraktionen. Es müssten verfassungsrechtliche Anforderungen und materielle Voraussetzungen eingehalten werden.
Das konkrete Ausschlussverfahren halte der verfassungsrechtlichen Überprüfung stand: Die Entscheidung sei von der dafür zuständigen Fraktionsversammlung mit dem erforderlichen Quorum getroffen worden. Der Abgeordneten Sayn-Wittgenstein sei rechtliches Gehör gewährt worden. Sowohl sie als auch die anderen Fraktionsmitglieder hätten ausreichend Zeit zur Vorbereitung und Diskussion gehabt. Die Gründe für den Fraktionsausschluss seien rechtzeitig vor der Beschlussfassung bekannt gewesen. Es sei jedoch nicht der Antrag, sondern lediglich die Absicht des Ausschlusses bekannt zu geben, weshalb unschädlich sei, dass eine ausformulierte Begründung des Antrages erst als Tischvorlage vorgelegen sei. Dass über einen Antrag auf Ausschluss beraten und entschieden werden solle, sei seit der Einladung zur Fraktionsversammlung bekannt gewesen. Der Abgeordneten Sayn-Wittgenstein sei zudem erkennbar bewusst gewesen, dass erstens die Fraktion nicht nur in einer Mitgliedschaft im fraglichen Verein, sondern auch in dessen Unterstützung ein Problem gesehen habe und, dass zweitens für die Fraktion die Außenwirkung sowie die Aufnahme des Vereines in die Unvereinbarkeitsliste von wesentlicher Bedeutung gewesen seien. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass der Ausschlussantrag nicht mit der Mitgliedschaft im Verein, sondern mit dessen Unterstützung, der bewussten Übereinstimmung mit dessen Zielen und der medialen Außenwirkung begründet worden sei.
Der Fraktionsausschluss sei auf einen wichtigen Grund gestützt: Ein solcher sei insbesondere gegeben, wenn das für eine sinnvolle Meinungsbildung und Arbeit der Fraktion erforderliche Mindestmaß an prinzipieller politischer Übereinstimmung fehle oder das Vertrauensverhältnis so nachhaltig gestört sei, dass den anderen Mitgliedern die weitere Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden könne oder, wenn das Ansehen der Fraktion in der Öffentlichkeit nachhaltig geschädigt werde. Auf ein Verschulden komme es nicht an: Abgeordnete stünden unter „öffentlicher Dauerbeobachtung“, weshalb sie bereits für die rein objektive Wirkung ihres Verhaltens einstehen müssten. Der Fraktion stehe dabei ein Beurteilungsspielraum zu, sodass die verfassungsgerichtliche Überprüfung materiell auf eine Willkürkontrolle beschränkt sei. Die Fraktion habe den Ausschluss auf unstreitige Tatsachen gestützt und sei ansonsten von vertretbaren Annahmen (Verhalten könne der Fraktion in der Öffentlichkeit schaden) und nachvollziehbaren Bewertungen (unkollegiales und illoyales Verhalten der Abgeordneten Sayn-Wittgenstein) ausgegangen.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.