Fachinfos - Judikaturauswertungen 14.10.2021

Ministerielles Informationshandeln und Datenschutz

Grundrecht auf Datenschutz durch (rechtsgrundlose) Presseaussendungen des Bundesministers für Inneres verletzt.

DSB 17.6.2021, D124.3684 2021-0.327.505

Die Datenschutzbehörde (DSB) stellte fest, dass für die Ankündigung einer Prüfung der (verwaltungs‑)strafrechtlichen Relevanz von Aussagen eines namentlich genannten PR-Beraters auf Twitter, der Website des belangten Bundesministeriums sowie auf ots.at veröffentlichten Presseaussendungen keine Rechtsgrundlagen bestanden, sodass die Person in ihrem Recht auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurde (§ 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz).

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Kommunikations- und Politikberater, veröffentlichte am 13. Februar 2021 ein Twitter-Posting, in welchem er Polizist/inn/en der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) für eine Amtshandlung unter Einsatz von Polizeihunden u.a. wie folgt kritisierte: „Die [Anm. Polizeihunde] sind wahrscheinlich auch intelligenter als der Durchschnittsmitarbeiter der @LPDWien“. Noch am selben Tag veröffentlichte das Bundesministerium für Inneres (BMI) auf Twitter, seiner Website, sowie ots.at eine im Wesentlichen gleichlautende Stellungnahme, in welcher u.a. eine kritische Äußerung des Bundesministers für Inneres in Bezug auf das Posting wiedergegeben und die Prüfung einer allfälligen (verwaltungs‑)strafrechtlichen Relevanz der beleidigenden Aussagen des namentlich genannten Beschwerdeführers angekündigt wurde. Der Beschwerdeführer löschte sein Twitter-Posting nach einem Tag und erhob am 22. Februar 2021 Beschwerde wegen Verletzung seines durch das Grundrecht auf Datenschutz gewährleisteten Rechts auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (§ 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz) gegen den Bundesminister für Inneres sowie das BMI vor DSB.

Entscheidung der Datenschutzbehörde

Die DSB stellte eine Verletzung des Beschwerdeführers im Grundrecht auf Datenschutz durch die Veröffentlichungen des BMI fest (ein Leistungsauftrag war nicht zu erteilen, da die inkriminierten Beiträge des BMI bereits während des Verfahrens vor der DSB gelöscht worden waren).

Bundesminister sowie Bundesministerium sind gemeinsam Verantwortliche

Dem Argument des belangten BMI, selbst nur der Geschäftsapparat des Bundesministers für Inneres und somit nicht Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu sein, folgte die DSB nicht: Schon in der bisherigen Spruchpraxis seien Bundesministerien als Verantwortliche qualifiziert worden. Weiters bezeichne sich das BMI in seiner online abrufbaren Datenschutzerklärung selbst ausdrücklich als Verantwortliche der Website des BMI. Aufgrund der offensichtlichen Einbindung des Bundesministers für Inneres durch ein wörtliches Zitat und (teilweise) Beifügung seines Fotos bei den Stellungnahmen sei davon auszugehen, dass das BMI und der Bundesminister für Inneres als gemeinsam Verantwortliche anzusehen sind, d.h. gemeinsam über die Zwecke (Veröffentlichung) und die Mittel (Website, OTS-Aussendung, Twitter-Posting) entschieden hätten.

Ankündigung von (verwaltungs-)strafrechtlichen Ermittlungen ist besonders schutzwürdiges Datum

Die von den Beschwerdegegnern veröffentlichten Stellungnahmen würden personenbezogene Daten des Beschwerdeführers enthalten, die über die von diesem selbst im anlassgebenden Twitter-Posting öffentlich gemachten Daten hinausgingen. Insb. die in den Repliken angekündigte Prüfung des Vorliegens einer (Verwaltungs‑)Straftat sei ein besonders schutzwürdiges Datum gemäß Art. 10 DSGVO („Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten“). Denn bereits die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit einem (hinreichend konkreten und begründeten) Verdacht einer Straftat berge ein hohes Risiko für eine diskriminierende Verwendung. Die Anlage des Bundesministeriengesetzes, in welcher unter anderem Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung als eine der Aufgaben des BMI angeführt werde, erfülle keinesfalls die Anforderungen an eine ausreichende Eingriffsnorm in das Grundrecht auf Datenschutz. Ebenso wenig könne die Fürsorgepflicht als Dienstgeber eine Gegendarstellung des BMI in dieser Art rechtfertigen.

Keine Gegendarstellung iSd Mediengesetzes

Nachdem die Stellungnahmen des BMI nicht nur im selben Medium wie die ursprüngliche Äußerung des Beschwerdeführers, also auf Twitter, sondern auch auf der Website des BMI sowie ots.at veröffentlicht wurden, entsprächen sie auch nicht den Voraussetzungen des Mediengesetzes (§ 9) für eine Gegendarstellung. Die personenbezogenen Daten seien einem weitaus größeren Personenkreis als den rund 45.000 Twitter-Abonnent/inn/en des Beschwerdeführers bekannt gemacht worden.

Aufgrund des Umfangs und des Inhalts der Reaktion auf das ursprüngliche Twitter-Posting stellte die DSB im Ergebnis einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleiste Recht auf Geheimhaltung von personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers fest.

Hinweis: Diese Entscheidung ist (noch) nicht im Rechtsinformationssystem des Bundes, jedoch auf der Website der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers veröffentlicht (Hinweis: Der Volltext dieser Entscheidung ist nicht mehr verfügbar.)