DSB 17.6.2021, D124.3684 2021-0.327.505
Die Datenschutzbehörde (DSB) stellte fest, dass für die Ankündigung einer Prüfung der (verwaltungs‑)strafrechtlichen Relevanz von Aussagen eines namentlich genannten PR-Beraters auf Twitter, der Website des belangten Bundesministeriums sowie auf ots.at veröffentlichten Presseaussendungen keine Rechtsgrundlagen bestanden, sodass die Person in ihrem Recht auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurde (§ 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz).