Der Oberste Gerichtshof (OGH) wies den Revisionsrekurs der Beklagten gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts mit folgender Begründung ab:
Zunächst prüfte der OGH die Zulässigkeit der Veröffentlichung als Bildzitat gemäß § 42f Urheberrechtsgesetz (UrhG). Voraussetzung hierfür sei die Zitat- und Belegfunktion des verwendeten Bildes, und nicht die bildliche Ausgestaltung einer Berichterstattung, um Aufmerksamkeit auf diese zu lenken. Ein Bildzitat sei zulässig, wenn es sich um eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk handelt. Der OGH bestätigte die Beurteilung des Rechtsmittelgerichts, wonach sich das Bildzitat der Beklagten durch die gegenständliche Veröffentlichung nicht mit den Inhalten des zitierten Werks auseinandersetze. Die Abbildung sei im Zuge von Hassnachrichten wegen sexueller Belästigung aufgenommen worden und werde nun von der Beklagten in der Debatte über finanzielle Probleme von Pensionist/inn/en aufgrund der COVID-19-Krise verwendet. Das Posting der Beklagten erwecke klar den Eindruck, die Klägerin unterstütze eine herzlose und kalte Politik. Der OGH stellte fest, dass die Begründung der Beklagten, wonach die Klägerin hierfür Anlass gegeben hätte, nicht mit dem Sachverhalt übereinstimmt, da keine entsprechenden Äußerungen der Klägerin vorliegen.
Weiters prüfte der OGH die Zulässigkeit der Veröffentlichung als Parodie gemäß Art. 5 Abs. 3 lit k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (RL 2001/29). Hierzu führte der OGH aus, dass auch der inhaltliche Tatsachenkern einer Parodie nicht unwahr oder ehrenrührig sein darf. Zwischen den Interessen und Rechten der Rechteinhaberin/des Rechteinhabers und der freien Meinungsäußerung einer Nutzerin/eines Nutzers fremder Werke, die/der sich hierbei auf eine Parodie beruft, sei ein angemessener Ausgleich zu wahren. Dabei seien alle Umstände – auch ob Zusammenhänge zu abgelehnten und verächtlichen Geisteshaltungen hergestellt werden – zu berücksichtigen. Hierzu stellte der OGH fest, die Beklagte bringe die Klägerin durch das Posting mit einer unsozialen Geisteshaltung in Verbindung, was wiederum nicht mit dem festgestellten Sachverhalt übereinstimme. Daher sei auch keine Parodie vorgelegen.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.