Der EuGH stellte im Zuge des Verfahrens insbesondere fest, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch behandelt werden. Dies ziele darauf ab, die Gleichbehandlung zu gewährleisten, auf der die Europäische Union beruhe und solle insbesondere dazu dienen, Situationen möglicher Interessenkonflikte von Beamten und sonstigen Bediensteten zu vermeiden, die im Namen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen handelten. Die Unparteilichkeit einer Person, die an einer Verwaltungsentscheidung mitwirke, werde zwar nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie Vorkenntnisse über den Sachverhalt habe. Entscheidend sei vielmehr, ob ein objektives Element wie ein Interessenkonflikt (bei im Namen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen handelnden Beamten und Bediensteten) gegeben sei, das in den Augen Dritter berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des in Rede stehenden Verfahrens aufkommen lasse. Berechtigte Zweifel, ob die an der Verwaltungsentscheidung beteiligte Person vorurteilsfrei entscheiden könne, seien allerdings hinreichend, um von einer fehlenden Unparteilichkeit auszugehen.
Im vorliegenden Fall sei das EP vor diesem Hintergrund verpflichtet gewesen, jeden berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit der beteiligten Personen auszuschließen. Da im vorliegenden Fall aber eine Person mit dem disziplinarrechtlichen Teil der Untersuchung der Mobbingvorwürfe betraut worden sei, die schon zuvor als Mitarbeiterin der Generaldirektion mit derselben Angelegenheit befasst gewesen sei und sich in dieser Eigenschaft mit einem/einer MitarbeiterIn der Betroffenen getroffen habe, habe das EP die Unparteilichkeit nicht in der beschriebenen Form gewährleistet. Zu diesem Ergebnis sei schon das EuG zu Recht gelangt. Da auch im Übrigen keine Verfahrensmängel durch das EuG vorlägen, sei das Rechtsmittel des Parlaments hinsichtlich der Aufhebung der Entscheidung der Zurückstufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Beistand der Betroffenen führte der EuGH aus, das Recht auf eine gute Verwaltung aus der Grundrechtecharta umfasse insbesondere das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen werde. Dies garantiere, als betroffene Person sachdienlich und wirksam den eigenen Standpunkt vortragen zu können, bevor eine möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen werde. Durch eine Anhörung werde zum einen der Sachverhalt ermittelt und zum anderen ein wirksamer Schutz der betroffenen Person gewährleistet.
Die Verwaltung sei allerdings nicht verpflichtet, einem Beamten/einer Beamtin Beistand zu leisten, gegen den/die aufgrund genauer und relevanter Informationen der Verdacht bestehe, dass er/sie einen schweren Verstoß gegen Dienstpflichten begangen habe, für den er/sie disziplinarrechtlich verfolgt werden könne. Dies gelte auch dann, wenn ein solcher Verstoß durch rechtswidrige Handlungen Dritter begünstigt worden sein sollte. Die Ablehnung des Beistandsantrages sei daher nicht zu beanstanden.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.