Fachinfos - Judikaturauswertungen 20.01.2022

Neuigkeiten aus den Landtagen

(20. Jänner 2022)

Landtag Steiermark 25.11.2021, LGBl. 108/2021

Gemäß der novellierten Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005 (LGBl. Nr. 82/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 60/2021), sollen künftig die Beratungen zum Landesbudget von der Redezeitenregelung gemäß § 57 Abs. 3 leg. cit. ausgenommen werden. Bei der Besprechung der Anfragebeantwortung, der Dringlichen Verhandlung der Anfrage an ein Mitglied der Landesregierung und der Aktuellen Stunde soll darüber hinaus gemäß § 55 Abs. 1 leg. cit. die Angabe entfallen, ob die Wortmeldung “für” bzw. “gegen” erfolgt.

Vgl. zur Novelle LGBl. 108/2021.

Kärntner Landtag 15.11.2021, LGBl. 79/2021

Gemäß § 81f Abs. 1 der novellierten Geschäftsordnung des Kärntner Landtages (K-LTGO, LGBl. Nr. 87/1996, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018), hat ein Landtagsklub den Anspruch, dass die Landesregierung dem Klub einerseits

  • zwei Landesbedienstete der Modellfunktion LT/LReg Referenten und einen Landesbediensteten der Modellfunktion LT/LReg Leitung der Berufsfamilie Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg) des Entlohnungsschemas V des K-LVBG 1994 (oder jeweils entsprechend Landesbedienstete der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas I des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe A des K-DRG 1994) und andererseits
  • zwei Landesbedienstete der Modellfunktion LT/LReg Assistenz der Berufsfamilie Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg) des Entlohnungsschemas V des K-LVBG 1994 (oder jeweils entsprechend Landesbedienstete der Entlohnungsgruppe b des Entlohnungsschemas I des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe B des K-DRG 1994)

zur Dienstleistung zuteilt. Der Klub hat das Vorschlagsrecht für die Bediensteten.

Gemäß § 81f Abs. 1a der novellierten K-LTGO hat eine „Interessengemeinschaft von Abgeordneten“ (vgl. § 8 K-LTGO) den Anspruch, dass die Landesregierung der Interessengemeinschaft einerseits

  • einen Landesbediensteten der Modellfunktion LT/LReg Referenten der Berufsfamilie Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg) des Entlohnungsschemas V des K-LVBG 1994 (oder jeweils entsprechend einen Landesbediensteten der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas I des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe A des K-DRG 1994) und andererseits
  • zwei Landesbedienstete der Modellfunktion LT/LReg Assistenz der Berufsfamilie Landtag/Landesrechnungshof/Landesregierung (LT/LRH/LReg) des Entlohnungsschemas V des K-LVBG 1994 (oder jeweils entsprechend Landesbedienstete der Entlohnungsgruppe b des Entlohnungsschemas I des K-LVBG 1994 oder der Verwendungsgruppe B nach dem K-DRG 1994)

zur Dienstleistung zuteilt. Die Interessengemeinschaft von Abgeordneten hat das Vorschlagsrecht für die Bediensteten.

Darüber hinaus wurden in § 81g der novellierten Geschäftsordnung Regelungen für den Fall getroffen, dass sich Mitglieder des Landtages in einem Klub oder einer Interessengemeinschaft zusammengeschlossen haben, die aufgrund des Wahlvorschlags einer Partei gewählt wurden, die nicht in der Landesregierung vertreten ist.

Vgl. zur Novelle LGBl. 79/2021.

Kärntner Landtag 14.12.2021, LGBl. 97/2021

Das Landesgesetzblatt für Kärnten Nr. 97/2021, ausgegeben am 14. Dezember 2021, bringt zahlreiche Änderungen der Kärntner Landesverfassung und der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages mit sich, die hier nur kursorisch behandelt werden können.

Gemäß Art. 19 Abs. 1a letzter Satz der novellierten Kärntner Landesverfassung (K-LVG, LGBl. 85/1996 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 96/2021) sind die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates in der Aktuellen Stunde und in der Debatte des Landtages auf ihr Verlangen zu hören. Während im neuen Art. 24a K-LVG Neuerungen betreffend den Unvereinbarkeitsausschuss und in Art. 46 Abs. 3 K-LVG neue Vertretungsregeln für den Landeshauptmann festgelegt werden, ermöglicht der neue Art. 46a Abs. 1 K-LVG die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs durch ein Mitglied der Landesregierung:

„(1) Ein Mitglied der Landesregierung kann für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens einem Jahr gegen Entfall der Bezüge einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, wenn es

1. Elternteil eines Kindes wird, mit dem es im gemeinsamen Haushalt lebt, ab Geburt des Kindes, oder

2. schwer erkrankte nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2021, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegt.“

Diese Regelung findet sich gleichlautend in § 6a Abs. 1 der novellierten Geschäftsordnung des Kärntner Landtages (K-LTGO, LGBl. Nr. 87/1996, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 79/2021) hinsichtlich der Möglichkeit für ein Mitglied des Landtags, ebenfalls einen Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen.

Der neu eingeführte Abs. 6 in § 12 K-LTGO regelt, dass künftig über die Sitzungen der Präsidialkonferenz, sofern sie nicht während des Verlaufes der Verhandlungen des Landtages stattfinden, durch einen Schriftführer Niederschriften zu führen sind. Diese sind vom Präsidenten und vom Schriftführer zu fertigen. Die Niederschrift hat die Namen der anwesenden Mitglieder der Präsidialkonferenz sowie die wesentlichen Beratungsergebnisse zu enthalten. Der Präsident hat die Niederschrift den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu übermitteln.

Gemäß § 24a Abs. 1 der novellierten K-LTGO hat jedes Mitglied des Landtages das Recht, einerseits in Akten zu Angelegenheiten, die Verhandlungsgegenstand des Landtages sind, und andererseits in Sitzungsvorträge der Landesregierung innerhalb eines Jahres nach Beschlussfassung, sofern sich die Durchführung des Beschlusses auf die laufende oder künftige Gebarung des Landes auswirkt, vom zuständigen Mitglied der Landesregierung Einsicht zu verlangen.

Novelliert wurden weiters die Regelungen zu Dringlichkeitsanträgen, zu Anfragen an die Landesregierung und den Präsidenten sowie zu Dringlichkeitsanfragen (§§ 19, 22, 22a und 24 K-LTGO).

Vgl. zur Novelle LGBl. 97/2021.

Wiener Stadtverfassung 3.12.2021, LGBl. 63/2021

Gemäß der novellierten Wiener Stadtverfassung soll eine Reform der Untersuchungskommissionen auf Gemeindeebene sowie der Untersuchungsausschüsse auf Landesebene durchgeführt werden.
Die Änderungen umfassen unter anderem die folgenden Eckpunkte (vgl. auch die Begründung des diesbezüglichen Initiativantrags):

  • Reduktion des Einsetzungsquorums auf 25 Mitglieder des Gemeinderates (des Landtages);
  • Sicherstellung, dass jede im Gemeinderat (Landtag) vertretene wahlwerbende Partei über zumindest ein Mitglied in der Untersuchungskommission (Untersuchungsausschuss) verfügt;
  • Neuregelung der Bestellung des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter;
  • Verankerung einer Zuständigkeit zur Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf Einsetzung einer Untersuchungskommission bzw. eines Untersuchungsausschusses;
  • Verankerung eines Minderheitenrechts bei der Ladung von Zeugen und bei der Durchführung von ergänzenden Beweisaufnahmen sowie Schaffung eines Schiedsgremiums;
  • Einräumung eines Zustimmungsrechts der Einsetzungsminderheit bei der vorzeitigen Beendigung einer auf Antrag einer Minderheit eingesetzten Untersuchungskommission (eines Untersuchungsausschusses);
  • Verlängerung des Untersuchungszeitraums durch das Anknüpfen an den Zeitpunkt der Konstituierung der Untersuchungskommission (des Untersuchungsausschusses);
  • Schaffung der Option zur Verlängerung der Tätigkeit einer Untersuchungskommission (eines Untersuchungsausschusses) um drei Monate bei einer (einem) auf Antrag einer Minderheit eingesetzten Untersuchungskommission (Untersuchungsausschuss).

Vgl. zur Novelle LGBl. 63/2021.