Das Landesgesetzblatt für Kärnten Nr. 97/2021, ausgegeben am 14. Dezember 2021, bringt zahlreiche Änderungen der Kärntner Landesverfassung und der Geschäftsordnung des Kärntner Landtages mit sich, die hier nur kursorisch behandelt werden können.
Gemäß Art. 19 Abs. 1a letzter Satz der novellierten Kärntner Landesverfassung (K-LVG, LGBl. 85/1996 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 96/2021) sind die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates in der Aktuellen Stunde und in der Debatte des Landtages auf ihr Verlangen zu hören. Während im neuen Art. 24a K-LVG Neuerungen betreffend den Unvereinbarkeitsausschuss und in Art. 46 Abs. 3 K-LVG neue Vertretungsregeln für den Landeshauptmann festgelegt werden, ermöglicht der neue Art. 46a Abs. 1 K-LVG die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs durch ein Mitglied der Landesregierung:
„(1) Ein Mitglied der Landesregierung kann für die Dauer von mindestens einem Monat und höchstens einem Jahr gegen Entfall der Bezüge einen Karenzurlaub in Anspruch nehmen, wenn es
1. Elternteil eines Kindes wird, mit dem es im gemeinsamen Haushalt lebt, ab Geburt des Kindes, oder
2. schwer erkrankte nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2021, unter gänzlicher Beanspruchung seiner Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegt.“
Diese Regelung findet sich gleichlautend in § 6a Abs. 1 der novellierten Geschäftsordnung des Kärntner Landtages (K-LTGO, LGBl. Nr. 87/1996, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 79/2021) hinsichtlich der Möglichkeit für ein Mitglied des Landtags, ebenfalls einen Karenzurlaub in Anspruch zu nehmen.
Der neu eingeführte Abs. 6 in § 12 K-LTGO regelt, dass künftig über die Sitzungen der Präsidialkonferenz, sofern sie nicht während des Verlaufes der Verhandlungen des Landtages stattfinden, durch einen Schriftführer Niederschriften zu führen sind. Diese sind vom Präsidenten und vom Schriftführer zu fertigen. Die Niederschrift hat die Namen der anwesenden Mitglieder der Präsidialkonferenz sowie die wesentlichen Beratungsergebnisse zu enthalten. Der Präsident hat die Niederschrift den Mitgliedern der Präsidialkonferenz zu übermitteln.
Gemäß § 24a Abs. 1 der novellierten K-LTGO hat jedes Mitglied des Landtages das Recht, einerseits in Akten zu Angelegenheiten, die Verhandlungsgegenstand des Landtages sind, und andererseits in Sitzungsvorträge der Landesregierung innerhalb eines Jahres nach Beschlussfassung, sofern sich die Durchführung des Beschlusses auf die laufende oder künftige Gebarung des Landes auswirkt, vom zuständigen Mitglied der Landesregierung Einsicht zu verlangen.
Novelliert wurden weiters die Regelungen zu Dringlichkeitsanträgen, zu Anfragen an die Landesregierung und den Präsidenten sowie zu Dringlichkeitsanfragen (§§ 19, 22, 22a und 24 K-LTGO).
Vgl. zur Novelle LGBl. 97/2021.