Weiters wurde in § 71 der Geschäftsordnung folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Auf Gesetzesvorschläge,
- die die Voraussetzungen des § 18d Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, erfüllen und
- hinsichtlich derer noch keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt wurde oder der Gesetzesvorschlag seit der Durchführung wesentlich abgeändert wurde,
ist der Abschnitt 4b NÖ EAP-G sinngemäß anzuwenden. Das Amt der NÖ Landesregierung hat auf Verlangen des zuständigen Ausschusses eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen und dem zuständigen Ausschuss über das Ergebnis zu berichten.“
Aus der Begründung des zugrundeliegenden Antrags (Ltg.-2177/A-1/151-2022 R- u. V-Ausschuss, 2177_Antrag.pdf, noe-landtag.gv.at) ist ersichtlich, dass mit der gegenständlichen Änderung einer in einem Mahnschreiben der Europäischen Kommission geäußerten Rüge betreffend mangelnde Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie Rechnung getragen werden soll. Durch Abschnitt 4b NÖ EAP-G wurde diese Richtlinie im Hinblick auf Vorlagen der Landesregierung umgesetzt. Die nunmehrige Ergänzung des § 71 LGO 2001 soll die Richtlinie im Hinblick auf alle anderen Möglichkeiten der Gesetzesinitiative und auf Änderungen von Gesetzesentwürfen im parlamentarischen Verfahren umsetzen. Im Falle einer wesentlichen Abänderung des Gesetzesentwurfes werden der Verhandlungsgegenstand zu vertagen und die entsprechenden Schritte bis zur Beschlussfassung in einer folgenden Landtagsitzung zu setzen sein.