Das BVwG wies den Antrag des Ibiza-UsA mit der Begründung ab, dass für das Nichterscheinen der geladenen Auskunftsperson eine „genügende Entschuldigung“ gemäß § 36 Abs 1 VO-UA vorlag. Das Sachverständigengutachten sei zu dem eindeutigen Ergebnis gekommen, dass ein Erscheinen der Antragsgegnerin vor dem UsA mit einem nicht verantwortbaren Gesundheitsrisiko verbunden gewesen wäre. Auch zum jetzigen Zeitpunkt sei eine Ladung vor den UsA aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich.
Der Umstand, dass die Antragsgegnerin keinen der vorgeschlagenen Untersuchungstermine wahrnahm, könne dem Gericht zufolge „zwar als mangelnde Kooperationsbereitschaft zu werten sein“. Dies sei „jedoch vor dem Hintergrund ihres derzeitigen Gesundheitszustandes zu relativieren“. Dem Sachverständigen sei es auch ohne eine eigene Untersuchung möglich gewesen, den Gesundheitszustand der Antragsgegnerin umfassend zu beurteilen. Auf das Vorbringen des Ibiza-UsA, dass die offenkundige Teilnahme der Antragsgegnerin an einer Feier geeignet sei, den behaupteten schlechten Gesundheitszustand in Zweifel zu ziehen, ging das BVwG nicht näher ein. Da die genaue Dauer und die Umstände der Veranstaltungsteilnahme der Antragsgegnerin nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG gewesen seien, seien diese auch nicht in die Beurteilung durch das Gericht miteinzubeziehen.
Das BVwG hielt überdies ausdrücklich fest, dass es aufgrund der geänderten Rechtslage und der nunmehr gesetzlich normierten Ermittlungspflicht des BVwG nicht mehr dem UsA obliegt, nähere Beweise zum Gesundheitszustand der Antragsgegnerin zu ermitteln.
Den Anforderungen hinsichtlich der Begründung von Anträgen auf Verhängung einer Beugestrafe habe der UsA hingegen entsprochen. Diese hätten der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge lediglich „eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des BVwG zu liefern“. Diesen, nach der Judikatur nicht strengen Anforderungen entspreche der UsA durch die chronologische Wiedergabe der Geschehnisse, eine Darlegung der maßgeblichen Rechtgrundlagen sowie eine Begründung des Antrags.
Hinsichtlich der Novellierung der VO-UA teilte das BVwG die Bedenken der Antragsgegnerin in Bezug auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Garantie eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) nicht. Im vorliegenden Verfahren habe das Gericht den verfassungsrechtlich gebotenen Grundsätzen wie der Gewährung rechtlichen Gehörs – wenn auch unter Einhaltung entsprechend kurzer Fristen – entsprochen. Auch sonst stehe die neue VO-UA nicht im Widerspruch zu dem Recht auf ein faires Verfahren.
Im Ergebnis sei der Antrag des UsA jedoch letztlich wegen Vorliegens einer „genügenden Entschuldigung“ der Antragsgegnerin abzuweisen gewesen.
Vgl. zu diesem Verfahren den Volltext der Entscheidung.