Der EGMR hielt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer versucht habe, sich zu verteidigen und es nicht bloß seine Absicht gewesen sei, den Anwalt zu beleidigen. Der Beschwerdeführer sei jedoch Präsident gewesen, weshalb über seine Aussage von vielen Medien berichtet worden sei. Unabhängig davon, ob die Aussage wörtlich oder im übertragenen Sinn zu verstehen sei, hätte sie daher nicht nur den Ruf des Anwalts schädigen, sondern ihm auch beruflich wie persönlich nachteilig sein können, weshalb sein Recht auf Achtung des Privatlebens zu berücksichtigen sei.
Der Anwalt sei weder eine Person des öffentlichen Lebens („public figure”) gewesen, noch habe er sich öffentlich zum Präsidenten geäußert. Er könne damit nicht mit Personen verglichen werden, die sich freiwillig an einer öffentlichen Debatte beteiligen.
Gleichzeitig sei die vermeintliche Verwicklung eines Präsidenten in einen versuchten Mord bzw. dessen mögliche Verbindungen zu organisierter Kriminalität unzweifelhaft von öffentlichem Interesse. Der Beschwerdeführer habe auf diese Vorwürfe reagieren und sich verteidigen dürfen, was er mit sachlichen Stellungnahmen auch getan hätte. Indem er jedoch versucht habe, den Anwalt zu diskreditieren, sei er einen Schritt weiter gegangen. Es sei nicht notwendig gewesen, ihm mit herabwürdigenden und unverschämten Worten zu unterstellen, dass er nicht vertrauenswürdig sei. Diese persönliche Beleidigung habe zu keiner öffentlichen Debatte beigetragen und die Grenzen akzeptabler Kritik überschritten.
Zu beachten sei zudem, dass der Anwalt im Strafverfahren zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen sei. Es sei ihm daher rechtlich nicht möglich gewesen, darauf hinzuweisen, dass die Vorwürfe nicht so absurd seien, wie es der Beschwerdeführer dargestellt hatte. Dadurch sei er – verglichen mit einer mächtigen Person des öffentlichen Lebens, die großes Medieninteresse genoss – im Nachteil gewesen. Die Aussage des Beschwerdeführers könne zudem einen „chilling effect“ auf die Ausübung der beruflichen Aufgaben als Anwalt haben. Die Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz sei daher eine angemessene Sanktion gewesen, um diese Auswirkungen zu neutralisieren und zudem geeignet, den Ruf des Anwalts zu schützen.
Der Beschwerdeführer sei daher nicht in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt. Jedoch sprach der EGMR aus, dass eine Verletzung des Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren – angemessene Verfahrensdauer) vorliegt. Das Zivilverfahren habe mit vier Jahren und sieben Monaten zu lange gedauert.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung (beide in englischer Sprache).