Der VerfGH hat entschieden, dass alle Anträge unzulässig sind.
Der VerfGH betonte einleitend, dass eine Rechtsverletzung nur dann geltend gemacht werden kann, wenn diese nach dem Vorbringen des Antragstellers/der Antragstellerin zumindest möglich ist. Nach Art. 27 Abs. 3 der Landesverfassung von Baden-Württemberg (LV) seien die Abgeordneten Vertreter/innen des ganzen Volkes. Sie seien nicht an Aufträge und Weisungen gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Daraus folge das Anwesenheits-, das Rede-, das Antrags- und das Stimmrecht im Landtag.
Der VerfGH hielt sodann fest, dass Art. 27 Abs. 3 LV dem/der einzelnen Abgeordneten jedoch keinen Anspruch auf Durchführung einer Landtagssitzung einräumt. Art. 30 Abs. 4 LV verpflichte den Landtagspräsidenten/die Landtagspräsidentin, den Landtag einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder oder die Landesregierung dies verlange. Diese Regelung würde nach Ansicht des VerfGH ins Leere gehen, wenn einzelne Abgeordnete unter Berufung auf das freie Mandat die Durchführung einer Sitzung verlangen könnten.
Der Antrag der AfD-Fraktion hat nach Auffassung des VerfGH nicht dargelegt, auf welche eigenen, ihr als Fraktion zustehende Rechte aus der Verfassung sie sich beruft. Sie habe zwar eine Verletzung des Selbstversammlungsrechts des Landtags angeführt. Dieses werde aber gemäß Art. 30 Abs. 4 LV mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausgeübt. Als Fraktion könne sie das Selbstversammlungsrecht des Landtags nicht geltend machen. Es wäre allerdings möglich, dieses Recht des Landtags in Prozessstandschaft geltend zu machen. Das sei jedoch nicht erfolgt.
In der Sache stellte der VerfGH fest, dass keine/r der Antragsteller/innen beweisen konnte, ob überhaupt schon eine Einberufung der Sitzungen für den 1. und 2. April 2020 erfolgt ist. Im Zweifel ging der VerfGH daher davon aus, dass es lediglich eine Anpassung des Arbeitsplans gegeben hat.
Vgl. zu diesen Verfahren den Volltext der Entscheidung 1 GR 21/20 und den Volltext der Entscheidung 1 GR 22/20.