Fachinfos - Judikaturauswertungen 12.04.2021

Parlamentarisches Fragerecht in Deutschland

Unzulässige Verweigerung der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage wegen vorgeblich hohen Verwaltungsaufwands. LVerfG Sachsen-Anhalt 2.2.2021, LVG 5/20 (12. April 2021)

Sachverhalt

Der Antragsteller, ein Abgeordneter der Fraktion „Die Linke“ im Landtag von Sachsen-Anhalt, hat am 11. Oktober 2019 eine sogenannte Kleine Anfrage eingebracht, in der er Auskunft über die Zahl der Fälle von nicht gegebenen Zeugnisnoten wegen nicht oder nicht ausreichend erteilten Unterrichts begehrte. Die Landesregierung verwies in ihrer Anfragebeantwortung darauf, dass die geforderte systematische Erhebung nicht vorliege.

Der Antragsteller wandte sich daraufhin in dem im Landtag vorgesehen Verfahren an die Landtagspräsidentin und rügte die Verweigerung der Beantwortung. Er wies darauf hin, dass er lediglich um die Daten für ein Schuljahr ersuchte habe, und diese aufgrund der gesetzlichen Dokumentationspflichten kurzfristig erhoben werden könnten. In ihrer Antwort auf die Rüge verwies die Landesregierung auf den hohen Verwaltungsaufwand, den eine Datenbeschaffung in einem hierarchischen System auslöse.

Daraufhin erhob der Antragsteller Klage beim Landesverfassungsgericht (LVerfG).

Entscheidung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt

Das LVerfG hat entschieden, dass die Landesregierung die Rechte des Antragstellers verletzt hat und verpflichtet ist, die strittigen Fragen der Kleinen Anfrage vollständig zu beantworten.

Es verwies darauf, dass die Landesregierung gemäß Art. 53 der Landesverfassung von Sachsen-Anhalt verpflichtet sei, jedem Mitglied des Landtags Auskunft zu erteilen und die Fragen einzelner Mitglieder oder parlamentarische Anfragen nach bestem Wissen unverzüglich und vollständig zu beantworten. Der Antragsteller habe alle vorgesehenen Verfahrensschritte eingehalten und der Landesregierung die Möglichkeit einer nachgeholten Antwort eingeräumt. Dem sei die Landesregierung nicht nachgekommen.

Die Landesregierung müsse nur dann einem Informationsverlangen nicht entsprechen, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung oder Verwaltung wesentlich beeinträchtigt würde oder zu befürchten sei, dass durch das Bekanntwerden von Tatsachen dem Wohle des Landes oder des Bundes Nachteile zugefügt oder schutzwürdige Interessen Dritter verletzt würden. Eine solche Entscheidung sei zu begründen.

Nach Auffassung des LVerfG hat die Landesregierung die Anfrage nicht nach bestem Wissen beantwortet. Bestem Wissen entspreche eine Antwort, wenn das Wissen, das bei der Landesregierung präsent sei, sowie jene Informationen, die innerhalb der Antwortfrist mit zumutbarem Aufwand zumindest in ihren Geschäftsbereichen eingeholt werden können, mitgeteilt würden. Wenn es Anzeichen dafür gebe, dass der Kenntnisstand der Landesregierung nicht vollständig sei, könne sie sich nicht darauf berufen, nach bestem Wissen geantwortet zu haben. Das LVerfG hielt dazu insbesondere fest, dass sich aus dem Schreiben der Landesregierung in Reaktion auf die Nachfrage des Antragstellers ergibt, dass Dokumentationssysteme zur Notenübersicht in den Schulen in Gebrauch sind, dass aber keine Abfrage stattgefunden hat. Weiters stellte das LVerfG fest, dass die Antwort nicht vollständig war, da die abgefragten statistischen Daten nicht in einer Übersicht (allenfalls mit Hinweis auf mögliche Abweichungen) dargestellt wurden. Die Landesregierung hätte die Kleine Anfrage auch unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, beantworten können.

Soweit Gründe für die Nichtbeantwortung der Fragen vorlägen, genügten die Angaben der Landesregierung jedenfalls nicht den Begründungsanforderungen. Insbesondere habe die Landesregierung auch nicht darlegen können, warum aus der Anfrage ein so hoher Verwaltungsaufwand gefolgt wäre, dass das Risiko bestanden habe, die Verwaltung funktionsunfähig zu machen. Bloß pauschale Verweise auf Überlastung oder hohen Personalaufwand gegenüber dem Antragsteller würden nicht genügen. Die im Verfahren vor dem LVerfG dazu getätigten Ausführungen der Landesregierung könnten zudem selbst dann, wenn sie zur Begründung der Nichtbeantwortung geeignet gewesen wären, dieses Defizit der Begründung nicht heilen.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.