Der EGMR gab der Beschwerde statt und erklärte den Beschwerdeführer in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt.
Der Gerichtshof hielt zunächst fest, dass die Handlungen beider Parteien als ehemalige Regierungsmitglieder in einem öffentlichen Kontext erfolgten und dass die streitigen Äußerungen zu einer Debatte beitragen sollten, die im öffentlichen Interesse stand (nämlich zur Bekämpfung politischer Korruption). Daraus folge, dass den nationalen Behörden bei der Beurteilung, ob die Bestrafung in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich sei, nur ein geringer Spielraum zukäme.
Diesen Spielraum hätten die rumänischen Gerichte aus mehreren Gründen überschritten:
Zum einen hätten diese bei der Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers den Kontext völlig außer Acht gelassen. Die Gerichte hätten lediglich auf das Vorliegen einer Rufschädigung abgestellt. Dagegen sei der Umstand, dass die Äußerungen im Zuge einer Debatte zwischen zwei Politikern über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse erfolgten, nicht berücksichtigt worden.
Zum anderen hätten die nationalen Gerichte, so der EGMR, es überhaupt unterlassen, eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen (Ehre bzw. Meinungsäußerung) vorzunehmen, was im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 10 EMRK bereits für sich genommen problematisch sei.
Zudem würden die getätigten Aussagen nicht jeglicher faktischen Grundlage entbehren. Im Gegenteil habe der Beschwerdeführer auf konkrete Ereignisse und spezifische Informationen hingewiesen. Indem die Gerichte es dem Beschwerdeführer jedoch effektiv verunmöglichten, über die Richtigkeit seiner Aussagen Beweis zu führen (etwa indem dessen Beweisanträge abgelehnt wurden), hätten diese aus Sicht des EGMR ihren Entscheidungsspielraum überschritten.
Schließlich hätten die nationalen Gerichte nicht dargelegt, inwiefern eine „dringende soziale Notwendigkeit“ daran bestand, dem Interesse des Klägers am Schutz seines Rufs gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers auf freie Meinungsäußerung und dem diesbezüglichen Interesse der Allgemeinheit in öffentlichen Angelegenheiten den Vorrang einzuräumen.
Aus all dem ergebe sich, dass die Bestrafung des Beschwerdeführers in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig war und diesen somit in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung verletzte.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung (in englischer Sprache) und den Volltext der Entscheidung (in französischer Sprache).