Fachinfos - Judikaturauswertungen 11.08.2022

Thüringer Paritätsgesetz

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs (11. August 2022)

Dt. BVerfG 6.12.2021, 2 BvR 1470/20

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nahm eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, die sich gegen ein Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs rich­tet, in dem das thüringische Gesetz zur Einführung paritätischer Listen bei der Land­tagswahl für nichtig erklärt wurde. Die Beschwerdeführenden hätten nicht ausreichend dargelegt, inwiefern eine Verletzung von rügefähigen Grundrechten und grundrechts­gleichen Gewährleistungen vorliegt.

Sachverhalt

Der Thüringer Landtag beschloss am 5. Juli 2019 das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes – Einführung der paritätischen Quotierung („Paritätsge­setz“). In § 29 wurde ein neuer Absatz 5 eingefügt, der für die Landesliste eine abwech­selnde Besetzung mit Frauen und Männern sowie spezielle Bestimmungen für „diverse“ Personen vorsah.

Die Landtagsfraktion der Alternative für Deutschland (AfD) beantragte die Prüfung des Paritätsgesetzes im Wege der abstrakten Normenkontrolle, woraufhin der Thüringer Verfassungsgerichtshof das Paritätsgesetz wegen Eingriffs in verfassungsgesetzlich verbürgte subjektive Rechte für nichtig erklärte.

Die Beschwerdeführenden sehen sich durch dieses Urteil in verschiedenen Grundrech­ten und grundrechtsgleichen Rechten verletzt und erhoben Verfassungsbeschwerde beim BVerfG.

Entscheidung des Deutschen Bundesverfassungsgerichts

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die An­nahmevoraussetzung fehlten. Die Anforderungen an die Begründung einer Verfas­sungsbeschwerde seien nicht erfüllt.

Eine Verletzung der grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG (Verfas­sungsräume des Bundes und der Länder) scheide von vornherein aus. Auch Art. 28 Abs. 1 GG und das Demokratieprinzip seien zur Darlegung eines Eingriffes in subjektive rügefähige Rechte nicht ausreichend, so das BVerfG. Die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf Gleichberechtigung aus Art. 3 Abs. 2 GG sei nicht ausreichend sub­stantiiert und auch Gründe für eine Missachtung des allgemeinen Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG oder für einen Eingriff in die Garantie des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG seien nicht genügend substantiiert dargelegt.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.