Fachinfos - Judikaturauswertungen 06.10.2020

Thüringer Paritätsgesetz nichtig

Thüringer Paritätsgesetz nichtig – Quotenregelung bei Landtagskandidaturen. Thüringer VerfGH 15.7.2020, 2/20 (6. Oktober 2020)

Sachverhalt

In einem Verfahren der abstrakten Normenkontrolle prüfte der Thüringer Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Quotenregelungen bei Wahlvorschlägen für Landtagswahlen.

Das Siebte Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes – Einführung der paritätischen Quotierung – (Paritätsgesetz) vom 30. Juli 2019 sah vor, dass die Wahlvorschläge abwechselnd mit Frauen und Männern zu besetzen gewesen wären. Nicht entsprechend zusammengesetzte Wahlvorschläge wären zurückzuweisen gewesen.

Die Fraktion der Alternative für Deutschland im Thüringer Landtag stellte einen Antrag auf Normenkontrolle und brachte vor, das Paritätsgesetz verstoße gegen die Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) sowie gegen das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit und gegen das Recht der politischen Parteien auf freie Betätigung (Art. 44 Abs. 1 Satz 2, Art. 45 Satz 1, Art. 46 Abs. 1, 2 ThürVerf iVm Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz [GG]).

Die Thüringer Landesregierung als Anhörungsberechtigte hielt dem entgegen, dass das Paritätsgesetz verfassungsgemäß sei. In Thüringen bestehe eine strukturelle Diskriminierung von Frauen in der Politik, es fehle an gleichberechtigter demokratischer Teilhabe. Mit dem Paritätsgesetz bewege sich der Gesetzgeber in seinem Gestaltungsspielraum.

Entscheidung des Thüringer Verfassungs­gerichtshofs

Der VerfGH erkannte das Paritätsgesetz aufgrund Widerspruchs mit der ThürVerf für nichtig: Das Paritätsgesetz beeinträchtige das Recht auf Freiheit und Gleichheit der Wahl (Art. 46 Abs. 1 ThürVerf) sowie das Recht der politischen Parteien auf Betätigungsfreiheit, Programmfreiheit und Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 GG).

Das Recht auf Gleichheit und Freiheit der Wahl beziehe sich nicht nur auf die Wahl selbst, sondern auch auf wahlvorbereitende Akte wie die von den Parteien vorgenommene Aufstellung von Listenkandidat/inn/en. Durch die Listen werde eine notwendige Voraussetzung für die Wahl selbst geschaffen und das aktive und passive Wahlrecht damit unmittelbar berührt.

Das Recht auf Betätigungs- und Programmfreiheit lasse Parteien freie Wahl bezüglich ihrer identitätsbestimmenden Merkmale, in der Gestaltung ihrer politischen Ziele, in der Ausrichtung ihrer Programmatik und in der Wahl ihrer Themen. Dies umfasse auch die Freiheit von Parteien, zu bestimmen, mit wem sie in den Wettbewerb um Wählerstimmen eintreten wollen. Diese Freiheit werde durch das Paritätsgesetz beeinträchtigt. Es zwinge sie, das Personal, das über die Liste den Wähler/inne/n vorgeschlagen wird, geschlechtsbezogen zu bestimmen. Dies wirke sich besonders nachteilig bei Parteien aus, bei denen ein großer Anteil der Mitglieder überwiegend männlich oder weiblich sei sowie bei Parteien, die insgesamt nur eine geringe Mitgliederanzahl haben.

Für die Beeinträchtigung der Wahlrechtsgleichheit sowie des Rechts der Chancengleichheit bedürfe es besonderer Rechtfertigungsgründe. Dies müssten zwingende Gründe sein, die durch die Verfassung legitimiert sind. Solche Gründe erblickte der VerfGH im Anlassfall nicht.

Insbesondere dürfe die Gleichstellungsverpflichtung der ThürVerf (Art. 2 Abs. 2 Satz 2) nicht als Rechtfertigung für paritätische Quotenregelungen herangezogen werden. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm gehe hervor, dass der Verfassungsgesetzgeber dem einfachen Gesetzgeber nicht die Möglichkeit eröffnen wollte, für die Organe und Einrichtungen Thüringens paritätische Quotierungen einzuführen.

Zu diesem Urteil ergingen zwei Sondervoten, die beide zusammengefasst keine Verfassungswidrigkeit des Paritätsgesetzes erkannten.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.