Der VfGH stellte in seiner Entscheidung fest, dass das Verlangen auf ergänzende Beweisanforderungen insbesondere keinerlei Einschränkungen auf die Vorlage von Akten und Unterlagen enthält, die von abstrakter Relevanz für den Untersuchungsgegenstand sind. Bei einem derart weit gefassten Verlangen hätte das einschreitende Viertel der Mitglieder des UsA durch nachvollziehbare Behauptungen darzulegen und zu begründen gehabt, warum der (gesamte) “Usermail”-Account der WKStA im Umfang des Untersuchungsgegenstands liegen solle.
Eine solche hinreichende Begründung sei aber nicht erfolgt. Es könne, so der VfGH, nicht Zweck einer ergänzenden Beweisanforderung sein, ohne Bezeichnung näherer Anhaltspunkte die Vorlage von Akten und Unterlagen zu verlangen. Es müsse vielmehr bereits im Verlangen nachvollziehbar dargelegt werden, welchen konkreten Fragen oder Vermutungen im Umfang des Untersuchungsgegenstands im Rahmen der ergänzenden Beweisanforderung nachgegangen werden solle.
Der gegen den (Mehrheits-)Beschluss des UsA vom 25. Mai 2022 gerichtete Antrag gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 3 B‑VG wurde daher abgewiesen. Der Bestreitungsbeschluss war somit rechtmäßig.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.
Vgl. darüber hinaus die Pressemitteilung und die Entscheidung des VfGH vom 29.6.2022, UA 3/2022, mit der ein weiterer Antrag eines Viertels der Mitglieder des UsA aus formalen Gründen zurückgewiesen wurde (ähnlich bereits VfGH 10.5.2021, UA 5/2021, siehe dazu Judikaturauswertung 2. Quartal 2021).