Fachinfos - Judikaturauswertungen 15.12.2022

U-Ausschuss: Mehrheit lehnte Beweisverlangen rechtskonform ab

Eine Minderheit im Untersuchungsausschuss hatte mehrere Beweisverlangen eingebracht. Deren inhaltlichen Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand hat die Mehrheit zu Recht bestritten, entschied der Verfassungsgerichthof. (15. Dezember 2022)

VfGH 25.8.2022, UA 7-45/2022 und UA 46-74/2022

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) wies Anträge von einem Viertel der Mitglieder des ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschusses (UsA) ab. Die Mehrheit im UsA habe hinreichend begründet, warum das Verlangen des einschreitenden Viertels der Mitglieder auf Vorlage von Akten und Unterlagen nicht vom Umfang des Untersuchungsgegenstands gedeckt sei.

Sachverhalt

Ein Viertel der Mitglieder des UsA stellte am 14. Juli 2022 mehrere Beweisverlangen gemäß § 25 Abs. 2 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA), die sich auf die Besetzung bestimmter Leitungsfunktionen sowie die Vergabe bestimmter Aufträge in nicht der ÖVP zuzurechnenden Bundesministerien im Zeitraum zwischen 2013 und 2021 bezogen. Der UsA bestritt das Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs der Verlangen mit dem Untersuchungsgegenstand mit (Mehrheits-)Beschlüssen vom 14. Juli 2022. In den Beschlüssen wurde gleichlautend ausgeführt, dass unklar bleibe, wie andere als der ÖVP zuzurechnende Mitglieder ehemaliger Bundesregierungen diese als Partei begünstigt haben sollten und inwieweit die Dokumente somit für den Untersuchungsgegenstand relevant sein könnten. Die Begründung des Verlangens erschöpfe sich in der pauschalen Behauptung, dass eine solche Begünstigung nicht auszuschließen sei. Die Verlangen seien nicht nachvollziehbar und auch nicht substantiiert. Zudem fehle jeder Hinweis auf den Untersuchungszeitraum.

Entscheidung des Verfassungs­gerichtshofs

Der VfGH wiederholte zunächst seine bisherigen Judikatur, wonach eine ergänzende Beweisanforderung gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz VO-UA entsprechend zu begründen ist. Dieser Pflicht stehe im Bestreitungsfall eine korrespondierende Begründungspflicht der bestreitenden Mehrheit des UsA gegenüber. Die Anforderungen an die jeweilige Begründung seien jedoch unterschiedlich, je nachdem ob das Beweisverlangen der Minderheit offenkundig vom Umfang des Untersuchungsgegenstandes gedeckt ist oder nicht.

Im konkreten Fall war es für den VfGH nicht offenkundig, dass die Verlangen des einschreitenden Viertels der Mitglieder vom Umfang des Untersuchungsgegenstandes gedeckt sind. Die Anforderungen an die Begründung der Bestreitungsbeschlüsse seien daher nicht zu hoch anzulegen. Der VfGH kam zum Schluss, dass die Bestreitungsbeschlüsse rechtmäßig waren: In diesen sei hinreichend deutlich und nachvollziehbar dargelegt worden, inwiefern es das einschreitende Viertel der Mitglieder des UsA unterlassen habe, hinreichend zu begründen, dass die begehrten Unterlagen „im Umfang des Gegenstands der Untersuchung“ liegen und damit von (potentieller) abstrakter Relevanz für den UsA sind. Im Anlassfall sei nicht zu erkennen, inwieweit es bei den im Verlangen genannten Bestellungen zu Begünstigungen gekommen sein könnte. Es sei nicht zulässig, auf Grundlage von § 25 VO-UA Akten und Unterlagen vergleichbarer Sachverhalte anzufordern um sodann beurteilen zu können, ob bei diesen eine ähnliche Vorgehensweise gewählt wurde wie bei den vom Untersuchungsgegenstand erfassten Vorgängen.

Die Anträge gemäß Art. 138b Abs. 1 Z 3 B VG wurden daher im Ergebnis jeweils abgewiesen.

Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung, den Volltext der Entscheidung UA 7‑45/2022 sowie den Volltext der Entscheidung UA 46-74/2022.