Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sowie die Vorinstanz bestätigend, hegte der VwGH hingegen keinen Zweifel am Vorliegen einer Verarbeitung von politischen Meinungen und somit einer besonders schutzwürdigen Kategorie personenbezogener Daten („sensible Daten“).
Mit zahlreichen Verweisen auf die datenschutzrechtliche Literatur hielt der VwGH fest, dass als personenbezogene Daten nicht nur tatsächlich überprüfbare, objektive Informationen, sondern auch Einschätzungen und Urteile gelten, selbst wenn diese unsicher oder sogar unzutreffend sind. Die Zuordnung von politischen Neigungen zu namentlich bezeichneten und somit zweifelsfrei identifizierten Personen unterscheide die gegenständliche Datenverarbeitung auch von anonymen statistischen Auswertungen wie z.B. Wahlanalysen. Der von der Revisionswerberin bemühte Vergleich dieser Verarbeitungen gehe daher fehl. Es seien nämlich nicht die für die Erhebung der Parteiaffinitäten zugrundeliegenden Datenverarbeitungen Gegenstand des Verfahrens, sondern vielmehr die Zuordnung zu identifizierten Einzelpersonen.
Im Hinblick auf das Vorliegen eines sensiblen Datums stellte der VwGH – wie schon das BVwG – maßgeblich auf den rechtspolitischen Schutzzweck der entsprechenden Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab. So würden auch bereits vermutete politische Einstellungen ein besonders hohes Schadens- und Diskriminierungspotenzial aufweisen; es mache daher keinen Unterschied, ob die Parteiaffinitäten auf tatsächlichem Verhalten oder statistischen Methoden beruhen würden. Für die Klassifizierung als sensibles Datum im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO reiche es aus, dass die politische Meinung für einen durchschnittlichen, objektiven Dritten mittelbar hervorgehe. Mit dem Argument des Adressenverlags, dass dabei der Verarbeitungskontext zu berücksichtigen sei, werde im vorliegenden Fall nichts gewonnen, da die Daten ja gerade an wahlwerbende Parteien veräußert wurden. Weiters merkte der VwGH an, dass nicht nur (unterstellte/s) gesteigertes Interesse, sondern auch Ablehnung oder Gleichgültigkeit gegenüber politischen Parteien eine politische Haltung darstellen, welche „abstrakt geeignet [ist], die Gefahr einer Diskriminierung oder auch Andersbehandlung mit sich zu bringen.“
Das in der Gewerbeordnung normierte Recht, personenbezogene Marketinginformationen zu verarbeiten (§ 151 Abs. 6 GewO), erfüllt laut BVwG nicht den Ausnahmetatbestand vom Verarbeitungsverbot sensibler Daten aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses (Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO). Die Revision hätte keine (weiteren) Ausnahmetatbestände vorgebracht. Schließlich unterstrich der VwGH, dass angesichts des offenkundigen Auslegungsergebnisses keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich war („acte-clair“-Doktrin).
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung und den Volltext der Entscheidung.