Der EuGH (Große Kammer) gab der Klage der Kommission teilweise statt. Er beurteilte den Grundsatz der Effektivität als durch die Ausgestaltung der Staatshaftung im spanischen Recht verletzt, erblickte darin aber keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Äquivalenz.
Der EuGH verwies zunächst auf den – von ihm aus dem System der Verträge abgeleiteten – Grundsatz, dass der Staat für Schäden haftet, die dem bzw. der Einzelnen durch dem Staat zurechenbare Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, unabhängig davon, welches mitgliedstaatliche Organ (somit auch der nationale Gesetzgeber) den Verstoß begeht. Mangels entsprechender Vorschriften im Unionsrecht sei es Sache der MS, die Folgen des entstandenen Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben.
Zum Grundsatz der Effektivität führte der EuGH unter anderem aus wie folgt:
Zunächst habe der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Ersatz des durch den Verstoß eines MS gegen das Unionsrecht verursachten Schadens in keinem Fall davon abhängig gemacht werden darf, dass zuvor eine Entscheidung des EuGH erging, mit der ein solcher Verstoß gegen das Unionsrecht festgestellt wird oder aus der sich die Unionsrechtswidrigkeit der schadensstiftenden Handlung oder Unterlassung ergibt. Da das spanische Schadenersatzrecht an das Vorliegen einer solchen Entscheidung anknüpfe und auch kein anderer Rechtsbehelf bestehe, mit dem Ersatzansprüche wegen unionsrechtswidrigen Handelns des Gesetzgebers geltend gemacht werden könnten, stünden die spanischen Verfahrensregelungen im Widerspruch zum Grundsatz der Effektivität.
Darüber hinaus sei der Grundsatz der Effektivität verletzt, wenn die Haftung des Staates von der Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine schadensverursachende Verwaltungshandlung abhängig gemacht werde, ohne eine Regelung für den Fall vorzusehen, dass sich der Schaden unmittelbar durch eine unionsrechtswidrige Handlung bzw. Unterlassung des Gesetzgebers ergibt. Zwar sei es grundsätzlich zulässig, für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen auf bestehende Rechtsschutzmöglichkeiten zu verweisen. Jedoch dürfe dies der bzw. dem Geschädigten keine übermäßigen Schwierigkeiten bereiten oder unzumutbar sein. Die sich aus der spanischen Regelung in solchen Fällen ergebende Verpflichtung der bzw. des Geschädigten, aktiv eine Verwaltungshandlung herbeizuführen, sei in diesem Sinne unzumutbar und verletze den Grundsatz der Effektivität.
Der Gerichtshof erachtete den Grundsatz der Effektivität zudem durch zwei Regelungen des spanischen Rechts verletzt, die eine zeitliche Befristung hinsichtlich des Schadenersatzes wegen unionsrechtswidrigen Handelns des Staates vorsahen: Zum einen betreffe dies eine Bestimmung, wonach für den Beginn der Frist für die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs allein auf die Veröffentlichung einer Entscheidung des EuGH im oben erörterten Sinn im Amtsblatt der EU abzustellen sei. Dadurch werde, so der EuGH, das Vorliegen einer solchen Entscheidung zu einer zwingenden Voraussetzung für die Erhebung einer Staatshaftungsklage erklärt. Zum anderen bezog sich der EuGH auf eine Vorschrift, der zufolge nur solche Schäden geltend gemacht werden könnten, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung einer solchen Entscheidung eingetreten seien. Dies schließe aus, dass in jedem denkbaren Fall die tatsächlich erlittenen Schäden in vollem Umfang ersetzt werden könnten (etwa bei langer Verfahrensdauer).
Dagegen hielt der EuGH das Vorbringen der EK hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen den Grundsatz der Äquivalenz für unbegründet. Aus diesem könne keine Pflicht der MS begründet werden, die Entstehung eines Schadenersatzanspruchs unter günstigeren Bedingungen zuzulassen, als in der Rechtsprechung des EuGH vorgesehen. Der Grundsatz der Äquivalenz verpflichte die MS nicht, die günstigste innerstaatliche Regelung auf alle Klagen zu erstrecken, die in einem bestimmten Rechtsgebiet erhoben werden.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung (in französischer Sprache) und den Volltext der Entscheidung.