Der EGMR schloss sich der Beurteilung durch die nationalen Gerichte an und verneinte eine Verletzung des Journalisten (Beschwerdeführer) in seinem Recht auf freie Meinungsäußerung.
Zwar handle es sich bei der Ausübung des Amtes durch den Politiker um eine öffentliche Angelegenheit. Auch sei einzuräumen, dass Teile der Aussagen möglicherweise satirischen Charakter hätten. Doch bestünden die Äußerungen des Beschwerdeführers zum größten Teil aus bloßen Beleidigungen, welche die Privatsphäre des Politikers verletzen würden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Nachprüfungen vorgenommen, ob das von ihm in den Zeitungsartikeln verbreitete Gerücht über den Alkoholkonsum des Politikers eine faktische Grundlage hätte. Ein solches (bloßes) Gerücht könne daher auch keine Tatsachengrundlage für die schweren und ehrverletzenden Anschuldigungen des Journalisten darstellen.
Der Gerichtshof sah weiters keinen Anlass, von der Beurteilung der nationalen Gerichte abzugehen, dass keine Provokation seitens des Politikers vorlag, die die Angriffe auf ihn hätten rechtfertigen können.
Auch aus der Höhe der Geldstrafe könne keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht nach Art. 10 EMRK abgeleitet werden. Der EGMR gelangte wie die nationalen Gerichte zur Einschätzung, dass die Strafe relativ mild war. Insofern sei auch nicht davon auszugehen, dass von dieser eine abschreckende Wirkung für die künftige Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit („chilling effect“) ausgehen könnte.
Schließlich hielt der Gerichtshof fest, dass die nationalen Gerichte die gegenläufigen Interessen ausreichend und entlang der Kriterien der Rechtsprechung des EGMR abgewogen haben. Die verhängte Strafe sei in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und stünde zudem mit dem verfolgten Interesse (Schutz der Persönlichkeitsrechte) in einem angemessenen Verhältnis. Die Beschwerde des Journalisten sei somit abzuweisen gewesen.
Vgl. zu diesem Verfahren die Pressemitteilung (in englischer Sprache) und den Volltext der Entscheidung (in französischer Sprache).