Sachverhalt
Im Sommer 2019 ordnete der Bürgermeister von Ludesch in Vorarlberg (Vbg.) eine Volksabstimmung über die Frage „Sollen die im Ludescher Neugut liegenden Grundstücke (…), GB Ludesch, Freifläche-Landwirtschaft FL bleiben?“ für Sonntag, den 10. November 2019 an. Dem war ein ausreichend unterstütztes Verlangen auf Abhaltung einer Volksabstimmung gemäß §§ 58 und 61 Vbg. Landes-Volksabstimmungsgesetz (LVAG) vorausgegangen.
Die Stimmberechtigten einer Gemeinde können in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde mittels Abstimmung entscheiden oder verfügen (§ 22 Abs. 1 erster Satz Vbg. Gemeindegesetz – GG). Die Entscheidung, die aus dem Ergebnis der Volksabstimmung hervorgeht, tritt an die Stelle der Entscheidung des sonst zuständigen Gemeindeorgans. Soweit weitere Entscheidungen notwendig sind, sind diese vom zuständigen Gemeindeorgan zu treffen (§ 69 Abs. 3 LVAG).
In der Volksabstimmung sprachen sich 56% für den Erhalt der Widmung FL, also für die Grünzone aus („JA“-Stimmen). Die „NEIN“-Stimmen, die eine Umwidmung zugunsten einer Betriebserweiterung bedeutet hätten, blieben damit in der Minderheit.