Rechtsmonitorings 22.04.2026

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (93/ME)

Rechtsmonitoring zu Ministerialentwurf 93/ME XXVIII. GP

Der Ministerialentwurf ist abrufbar unter: 93/ME XXVIII. GP

1. Warum ist der Ministerialentwurf relevant?

Mit dem Ministerialentwurf sollen das derzeit geltende WiEReG geändert und ein neues WiEReG 2027 erlassen werden, das ab Juli 2027 gelten soll. Der Ministerialentwurf ist für die Parlamentsdirektion bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und für die Margaretha Lupac‑Stiftung (als Rechtsträgerin im Sinne des WiEReG) relevant: Es sollen etwa die Daten, die in das Register der wirtschaftlichen Eigentümerinnen bzw. Eigentümer (im Folgenden: Register) einzumelden sind, und die Einsichtsmöglichkeiten geändert sowie die Transparenz erhöht werden.

2. Was soll sich für die Parlaments­direktion ändern?

a. Änderungen für Rechtsträgerinnen bzw. Rechtsträger im Sinne des WiEReG

  • Die Rechtsträgerinnen und Rechtsträger sollen mehr Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich melden müssen, z.B. ob ein Treuhandschaftsverhältnis vorliegt.
  • Rechtsträgerinnen und Rechtsträger sollen über das Unternehmensserviceportal künftig einen "erweiterten Auszug" über ihre eigenen Daten abrufen können, um besser informiert zu sein.
  • Die Löschfristen aus dem Register sollen 10 Jahre bzw. 5 Jahre nach Beendigung der Rechtsträgerin bzw. des Rechtsträgers betragen. Das gilt z.B. für Daten einer wirtschaftlichen Eigentümerin bzw. eines wirtschaftlichen Eigentümers sowie für Meldungen, Unstimmigkeitsmeldungen, Vermerke und Logdateien.

b. Änderung der Einsichtsrechte in das Register

Neu geregelt werden soll, wer unter welchen Bedingungen wie in das Register Einsicht nehmen kann, das die Registerbehörde (Bundesministerin bzw. Bundesminister für Finanzen) führt.

  • So soll etwa neu definiert werden, wer ein berechtigtes Interesse daran hat, Einsicht in das Register zu nehmen. Vorliegen soll ein solches berechtigtes Interesse z.B. bei Behörden im Zusammenhang mit Vergabeverfahren in Bezug auf die Bieterinnen bzw. Bieter und Wirtschaftsteilnehmerinnen bzw. Wirtschaftsteilnehmer, die den Zuschlag im Rahmen des Vergabeverfahrens erhalten.
  • Die Rechtsträgerin bzw. der Rechtsträger soll von der Registerbehörde über eine Einsicht nicht informiert werden dürfen.
  • Es sollen noch weitere Behörden als bisher zu einer Einsicht in das und teilweise zu einer Suche im Register berechtigt sein – so etwa die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen für ihre bzw. seine Aufgaben nach dem SanktG 2024, die Europäische Staatsanwaltschaft, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sowie Europol und Eurojust.

c. Neues WiEReG 2027

Ab Juli 2027 soll ein neues WiEReG gelten, das im Wesentlichen dem bis dahin geltenden WiEReG entsprechen und unionsrechtliche Vorgaben umsetzen soll. Geplant sind etwa folgende Änderungen:

  • Rechtsträgerinnen und Rechtsträger sollen mehr Daten an das Register zu melden haben. Das sollen etwa wesentliche Meldedaten im Hinblick auf die wirtschaftlichen Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und Nominee-Vereinbarungen sein.
  • Die Registerbehörde soll alle Verdachtsfälle im Register laufend überwachen, um relevante Verdachtsfälle herauszufiltern, also z.B. dass eine Rechtsträgerin bzw. ein Rechtsträger finanziellen Sanktionen unterliegt. Ein begründeter Hinweis auf einen Verdachtsfall soll im Register angemerkt werden. Die Rechtsträgerin bzw. der Rechtsträger soll darüber zu verständigen sein und allenfalls nachzuweisen haben, dass kein Verdachtsfall vorliegt.
  • Die Vermerkung eines Verdachtsfalls soll nur für Behörden sichtbar sein, nicht aber in Auszügen aus dem Register angezeigt werden.
  • Die Registerbehörde (mit der Finanzpolizei als Hilfsorgan) soll die Befugnis erhalten, Nachschauen u.a. bei Rechtsträgerinnen bzw. Rechtsträgern durchzuführen. Das soll auch vor einem begründeten Verdacht für ein Finanzvergehen möglich sein. Die Organe der Finanzpolizei sollen den Zutritt zur Betriebsstätte bzw. Niederlassung mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchsetzen können.

3. Inkrafttreten und Ende der Begutachtungsfrist

  • Inkrafttreten:
    1. August 2026 (Änderungen des WiEReG)
    10. Juli 2027 (Außerkrafttreten des WiEReG und Inkrafttreten des WiEReG 2027)
  • Ende der Begutachtungsfrist: 27. April 2026