Beschluss des Assoziationsrates EU-Republik Polen zur Verlängerung um fünf Jahre des Zeitraums, während dem alle von der Tschechischen Republik gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass die Republik Polen den Geibeten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird (19656/EU XXI.GP)

RAT: UE-PL 1412/00
23.10.2000
deutsch

EU-V: Beschluss- / Entschliessungsentwürfe

Beschluss des Assoziationsrates EU-Republik Polen zur Verlängerung um fünf Jahre des Zeitraums, während dem alle von der Tschechischen Republik gewährten staatlichen Beihilfen unter Berücksichtigung der Tatsache beurteilt werden, dass die Republik Polen den Geibeten der Gemeinschaft nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wird

Eingelangt am 23.10.2000, Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (490.950/0028e-III.4/2000)