EU-V: Berichte u. Beratungsergebnisse
Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 des Schengener Durchführungsübereinkommen betreffend die Gestattung der Durchreise für Drittausländer, die über eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltserlaubnis oder einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Rückreisesichtvermerk verfügen
Gruppe: Gruppe "Visa"
betrifft Sitzung am 11.03.2004
Eingelangt am 17.03.2004, Bundesministerium für Inneres (95.147/1254-I/4/a/04)
- RAT: 6860/04