Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 des Schengener Durchführungsübereinkommen betreffend die Gestattung der Durchreise für Drittausländer, die über eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltserlaubnis oder einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Rückreisesichtvermerk verfügen (26336/EU XXII.GP)

EU-V: Berichte u. Beratungsergebnisse

Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 des Schengener Durchführungsübereinkommen betreffend die Gestattung der Durchreise für Drittausländer, die über eine von einem Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltserlaubnis oder einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Rückreisesichtvermerk verfügen

Gruppe: Gruppe "Visa"

betrifft Sitzung am 11.03.2004

Eingelangt am 17.03.2004, Bundesministerium für Inneres (95.147/1254-I/4/a/04)

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Datum Dok.Nr.
Art Betreff
17.03.2004 RAT: CM 861/04 EUTO
Sitzung Gruppe Visa und Gemischter Ausschuss (EU/Island und Norwegen) am 11./12.3.2004 (26334/EU XXII.GP)
29.04.2004 RAT: 7594/04 EUB
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Errichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (28661/EU XXII.GP)
29.04.2004 RAT: 7372/04 EUB
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in Pässen der EU-Bürger (28662/EU XXII.GP)
29.04.2004 RAT: 7406/04 EUB
Entwurf einer Entscheidung des Rates zur Änderung des Teils V der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Teils I des Gemeinsamen Handbuchs (28660/EU XXII.GP)
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Code Sachgebiet
JUR 88 Rechtsfragen
VISA 41 Visumpolitik
COMIX 141 Gemischter Ausschuss EU/Island/Norwegen
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Datum Dok.Nr.
Art Betreff
17.03.2004 RAT: CM 861/04 EUTO
Sitzung Gruppe Visa und Gemischter Ausschuss (EU/Island und Norwegen) am 11./12.3.2004 (26334/EU XXII.GP)