Rs C-235/14; spanisches Vorabentscheidungsersuchen; Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung; Ausgestaltung der Ausnahme von Sorgfaltspflichten der Kreditinstitute gegenüber Kunden, die Zahlungsinstitute sind; Vorlage (31467/EU XXV.GP)

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-235/14; spanisches Vorabentscheidungsersuchen; Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung; Ausgestaltung der Ausnahme von Sorgfaltspflichten der Kreditinstitute gegenüber Kunden, die Zahlungsinstitute sind; Vorlage

Erstellt am 17.06.2014

Eingelangt am 30.06.2014, Bundeskanzleramt (BKA-VA.C-235/14/0001-V/7/2014)

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Datum Dok.Nr.
Art Betreff
11.12.2020 EGH: RS C-562/20 EUGH
Rs C-562/20; lettisches Vorabentscheidungsersuchen; Maßnahmen zur Erfüllung von (verstärkten) Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden; Auslegung von Art. 18 iVm Anhang III Nr. 3 Buchst. b sowie der Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und d, Art. 14 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 1 und 2 der 4. Geldwäsche-Richtlinie 2015/849; Bewertung höherer Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Art. 18 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2015/849); automatisches Ergreifen verstärkter Maßnahmen für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, aufgrund der Einstufung einer Nichtregierungsorganisationen als Einrichtungen mit erhöhtem Risiko und der Staatsangehörigkeit eines Mitarbeiters des Kunden; Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden bei einer Verbindung zwischen einem Geschäftspartner des Kunden und einem Drittland mit hohem Korruptionsrisiko (hier: Russische Föderation); Pflicht zur Einholung von Kopien des zwischen dem Kunden und einem Dritten geschlossenen Vertrags (Art. 13 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/849); Aktualisierung von Kundeninformationen (Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2015/849); Verpflichtung, bei der Veröffentlichung einer unanfechtbaren Entscheidung sicherzustellen, dass die veröffentlichten Informationen genau mit den in der Entscheidung festgestellten Informationen übereinstimmen (Art. 60 Abs. 1 der Richtlinie 2015/849); vgl. Rs. C-81/12, Asociaţia Accept, und C-235/14, Safe Interenvios, Vorlage (45003/EU XXVII.GP)