EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-95/24; italienisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl (EHB) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Buchst. i und Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird; Frage, ob das Gericht des Vollstreckungsstaates verpflichtet ist oder bloß die – in seinem Ermessen im Einzelfall stehende – Befugnis hat, die Anerkennung eines vollstreckbaren ausländischen Strafurteils zu versagen bzw. die Übergabe einer Person aufgrund eines EHB bei gleichzeitiger Anordnung der Vollstreckung der Sanktionen im Vollstreckungsstaat zu versagen, wenn dem Angeklagten im nationalen Verfahren nicht die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. i des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI vorgesehenen Garantien (i.Z.m. der Information über die Verhandlung zur Sicherstellung des persönlichen Erscheinens in der Verhandlung) gewährt wurden; Vorlage
Erstellt am 22.03.2024
Eingelangt am 25.03.2024, Bundeskanzleramt (2024-0.234.833)
- EGH: RS C-95/24