Abgabenänderungsgesetz 2023 – AbgÄG 2023 (264/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Erdgasabgabegesetz, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2023 – AbgÄG 2023)

Kurzinformation

Ziele

  • Ökologisierung des Steuerrechts
  • Entlastung von Bürgerinnen/Bürgern
  • Verwaltungsvereinfachung und Digitalisierung
  • Betrugsbekämpfung und Förderung der Steuergerechtigkeit
  • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an EU-Recht

Inhalt

  • Steuerliche Erleichterung für die außerbetriebliche Nutzung leerstehender Betriebsgebäude
  • Umsetzung der Steuerfreiheit von Entschädigungszahlungen an Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer
  • Ermöglichung einer digitalen Befreiungserklärung
  • Digitalisierung der Meldung von Umgründungen
  • Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Rulinganträgen
  • Pauschalierung von Gebühren
  • Verfahrensdigitalisierung im Rahmen der Geltendmachung von Beihilfen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz
  • Ermöglichung der elektronischen Übermittlung von behördlichen Schriftsätzen an das Bundesfinanzgericht (BFG)
  • Gesetzliche Verankerung der Festsetzungsmöglichkeit formloser Zahlungsaufforderungen von Landes- und Gemeindeabgaben durch den Landesgesetzgeber
  • Schaffung von gesetzlichen Bestimmungen für die Zurechnung von Dividenden sowie die Anrechnung und Rückerstattung von Kapitalertragsteuer
  • Anhebung der für die gerichtliche Zuständigkeit maßgeblichen Wertbeträge bei Finanzvergehen
  • Einführung einer Übermittlungsverpflichtung der gesetzlichen SV-Träger bei Anwendung des Neugründungs-Förderungsgesetzes (NeuFöG)
  • Sicherstellung der Steuerhängigkeit früher übertragener stiller Reserven bei Privatstiftungen
  • Schaffung einer Generalnorm im Einkommensteuergesetz betreffend die Antragstellung und Ausübung von Wahlrechten
  • Gesetzliche Verankerung der Steuerberater-Quotenregelung
  • Gesetzliche Verankerung des Typenvergleichs im Rahmen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht
  • Schaffung von steuerlichen Begleitregelungen zum EU-Umgründungsgesetz
  • Klarstellung bei der Verrechnung von Auftraggeberhaftungs-Zahlungen
  • Anpassung der Regelungen über das Entstehen der Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung
  • Klarstellung, dass das Erlöschen der Zollschuld nicht zum Erlöschen der Einfuhrumsatzsteuerschuld für eingeführte Waren führt
  • Anpassung der Bestellung von Tabaktrafikanten an das Vergaberecht
  • Gesetzliche Verankerung von Zuständigkeiten des Amts für den nationalen Emissionszertifikatehandel
  • Abgabenrechtliche Verankerung der freiberuflichen Arzttätigkeit in Justizanstalten in Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und Einkommensteuergesetz (EStG)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) bringt zahlreiche abgaben- und zollrechtliche Änderungen, welche hier nur beispielhaft genannt werden können.

Insbesondere um die Bodenversiegelung einzudämmen, soll es steuerlich erleichtert werden, leerstehende Betriebsgebäude außerbetrieblich (z. B. für Wohnzwecke) zu nutzen. Die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen soll daher ebenso wie schon bisher die Entnahme von Grund und Boden zu Buchwerten statt zum Teilwert erfolgen. Daher soll auch die Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung und -aufgabe gemäß § 24 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) entfallen.

Entschädigungen, die gemäß § 20 Nationalrats-Wahlordnung (NRWO) an Wahlbeisitzerinnen/Wahlbeisitzer geleistet werden, sollen bis zur gesetzlich vorgesehenen Höhe steuerfrei sein. Soweit in landesgesetzlichen Regelungen, insbesondere zu Landtags- und Gemeinderatswahlen, ähnliche Entschädigungszahlungen vorgesehen sind oder werden, sollen diese ebenfalls steuerfrei bleiben können, soweit sie die bundesgesetzlich festgelegten Beträge nicht übersteigen.

Die gesetzliche Einreichfrist für Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie die Feststellung der Einkünfte soll für Abgabepflichtige, die durch eine Steuerberaterin/einen Steuerberater vertreten sind, spezifisch geregelt werden.

24.04.2023

Übermittelt von

Dr. Magnus Brunner, LL.M.

Bundesministerium für Finanzen

Ähnliche Gegenstände

EuroVoc