Datenschutzgesetz, Änderung (340/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz geändert wird

Datenschutzgesetz, Änderung

Ziel

Neuregelung des Medienprivilegs

Inhalt

  • Novellierung des § 9 Abs. 1 DSG (Datenschutzgesetz) unter Berücksichtigung der Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes
  • Neuerlassung des § 9 Abs. 1a DSG (Datenschutzgesetz)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Der Quellenschutz soll umfassend gewährleistet werden und das Redaktionsgeheimnis MedienG) unangetastet bleiben.

Investigativjournalismus soll nicht im Wege datenschutzrechtlicher Verpflichtungen bzw. der Durchsetzung datenschutzrechtlicher Betroffenenrechte unterlaufen werden.

Die "public watchdog"-Funktion von Medien soll nicht beeinträchtigt werden.

Journalistische Tätigkeit dient einem gewichtigen öffentlichen Interesse, insbesondere auch dem Schutz des Grundrechts auf Informationsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger. Im Ausgleich dazu soll der Schutz personenbezogener Daten durch die Geltung allgemeiner Verpflichtungen gewährleistet werden.

Im Zuge der Neuregelung des Medienprivilegs soll auch die bestehende Regelungslücke für journalistische Tätigkeit außerhalb von Medienunternehmen und Mediendiensten (einschließlich des sogenannten „Bürgerjournalismus“) geschlossen werden.

Zu diesem Zweck soll ein spezielles Privileg für journalistische Tätigkeit außerhalb von Medienunternehmen und Mediendiensten geschaffen werden. Allerdings sollen in diesem Bereich die Ausnahmen und Abweichungen von der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und dem DSG (Datenschutzgesetz) nicht im gleichen Ausmaß verankert werden, wie dies für Medienunternehmen und Mediendienste der Fall ist.

Stand: 07.05.2024

Übermittelt von

Dr. Alma Zadić, LL.M.

Bundesministerium für Justiz