Eisenbahngesetz, Änderung (344/ME)

Ministerialentwurf Gesetz

Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird

Kurzinformation

Ziele

  • Beseitigung von Mehrfachzuständigkeiten
  • Verbesserung des Kostenteilungsverfahrens betreffend Eisenbahnkreuzungen und -sicherungen
  • Vereinfachungen beim Erwerb von Eisenbahnen
  • Erleichterung des Markteintritts
  • Vereinfachung von Zuständigkeitsregelungen
  • Einführung von Regelungen für inländische, gebrauchte Schienenfahrzeuge
  • Klarstellungen im Hinblick auf den Betrieb von Anschlussbahnen
  • Sicherstellung der effektiven Nutzung der Eisenbahninfrastruktur

Inhalt

  • Konzentration von Zuständigkeiten
  • Verfahrenserleichterung bei öffentlichen Eisenbahnen
  • Genehmigungsfreiheit beim Erwerb nicht öffentlicher Eisenbahnen
  • Kostenaufteilungsverfahren
  • Beseitigung von Markteintrittsbarrieren
  • Beseitigung spezieller Zuständigkeitsregelungen
  • Erleichterung im Bauartgenehmigungsverfahren
  • Klarstellung im Hinblick auf den Einsatz von Schienenfahrzeugen
  • Einführung eines Kapazitätsmodells

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs

Die Änderungen des Eisenbahngesetzes betreffen unter anderem:

  • Konzentration der Zuständigkeit für Konzessionsangelegenheiten für den Bau und Betrieb von bundesländerüberschreitenden Straßenbahnen bei der sachlich zuständigen Landeshauptfrau/dem sachlich zuständigen Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem der Sitz des Straßenbahnunternehmens ist
  • Konzentration der Zuständigkeit für Angelegenheiten der Bauartgenehmigung für auf bundesländerüberschreitenden Straßenbahnen einzusetzenden Schienenfahrzeugen und für Angelegenheiten der Bauartgenehmigung für eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen bei derjenigen sachlich zuständigen Landeshauptfrau/demjenigen sachlich zuständigen Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem der Sitz der (antragstellenden) Herstellerin/des (antragstellenden) Herstellers solcher Schienenfahrzeuge und der eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen liegt
  • Entfall der Prüfung der Konzessionsvoraussetzungen im Falle des Erwerbes einer öffentlichen Eisenbahn
  • Zuerkennung der dinglichen Wirkung des Bescheides, mit dem die Genehmigung zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf nichtöffentlichen Eisenbahnen erteilt wird
  • Etablierung eines Anschlussbahnverzeichnisses
  • Neufestlegung der Zuständigkeit für die Durchführung des Auflassungsverfahrens für Eisenbahnen und der Verfahren nach den §§ 40a Abs. 3, 44 sowie 45 Eisenbahngesetz in der Form, dass die Durchführung dieser Verfahren nunmehr der für die Eisenbahn zuständigen Behörde obliegen soll
  • Keine ergänzende Bauartgenehmigung für Fahrten bauartgenehmigter Schienenfahrzeuge für Anschlussbahnen zur Wagenübernahme und -übergabestelle, die sich auf einer anderen Eisenbahn befindet
  • Einführung von neuen Regelungen über die Erteilung der Bauartgenehmigung für gebrauchte inländische Schienenfahrzeuge, die auf anderen als in der bisherigen Bauartgenehmigung angeführten Eisenbahnen eingesetzt werden sollen
  • Zulässigkeit der automationsunterstützenden Feststellung der Missachtung des Vorschriftszeichens "Halt" im Bereich schienengleicher Eisenbahnübergänge mittels bildverarbeitender Einrichtungen
  • Erweiterung der Straftatbestände

Weitere geplante Änderungen betreffen beispielsweise Erleichterungen bei der Durchführung von Prüfungen, bei der verpflichtenden Bestellung einer Betriebsleiterin/eines Betriebsleiters, bei der Genehmigungspflicht für allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete, beim Alter für die Fahrerlaubnis oder bei der Kostenaufteilung.

Stand: 21.05.2024

Übermittelt von

Leonore Gewessler, BA

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Ähnliche Gegenstände