EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-614/26; irisches Vorabentscheidungsersuchen; erweiterte Herstellerverantwortung u.a. der Arzneimittelhersteller i.Z.m. Schadstoffentfernung aus Abwasser; (Un-)Gültigkeit von Art. 9 und 10 i.V.m. Anhang III der Richtlinie (EU) 2024/3019 über die Behandlung von kommunalem Abwasser; fragliche (Un-)Vereinbarkeit der Art. 9 und 10 der Richtlinie 2024/3019 betreffend die erweiterte Herstellerverantwortung mit den Art. 168 und 191 Abs. 2 AEUV sowie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Rechtssicherheit, weil sie bestimmte Hersteller von Mikroschadstoffen ausnehmen, alle Hersteller von Humanarzneimitteln einbeziehen, das Ersetzen bestimmter Mikroschadstoffe ab dem 31. Dezember 2028 verlangen, die Kosten der Viertbehandlung gemäß Art. 8 der Richtlinie sowie die Auswirkungen auf die Bezahlbarkeit und Verfügbarkeit von Humanarzneimitteln erheblich unterschätzen würden und unzureichend begründet seien; Vorlage
Erstellt am 22.07.2026
Eingelangt am 23.07.2026, Bundeskanzleramt (2026-0.625.973)
- EGH: RS C-614/26