Rs C-360/20; rumänisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, von Art. 57 Abs. 1 und 2 sowie von Art. 98 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (Dauerhaftigkeit der Vorhaben und finanzielle Berichtigungen durch die Mitgliedstaaten) sowie der Art. 4 Abs. 3 EUV (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit) und Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV (Betrugsbekämpfung); Begriff des „Betrugs“ zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; Frage, ob darunter auch der Fall fällt, dass der Begünstigte nach der Durchführung eines aus Mitteln der EU finanzierten Vorhabens und während dessen Nachhaltigkeitszeitraums nicht bestimmte Tätigkeiten, zu deren Ausübung er sich mit dem Finanzierungsvertrag verpflichtet hat, sondern mit eigenen Mitteln finanzierte Tätigkeiten ausübt; unrechtmäßige Erlangung oder Zurückbehaltung von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften; Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Straftat; Maßgeblichkeit des Zeitpunktes zu dem der Begünstigte der Finanzierung gehandelt hat; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die eine Sanktionierung des Beschuldigten im Nachhaltigkeitszeitraum ausschließt; Vorlage (31468/EU XXVII.GP)

EGH: RS C-360/20 LIMITE
15.09.2020
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-360/20; rumänisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a des Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, von Art. 57 Abs. 1 und 2 sowie von Art. 98 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (Dauerhaftigkeit der Vorhaben und finanzielle Berichtigungen durch die Mitgliedstaaten) sowie der Art. 4 Abs. 3 EUV (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit) und Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV (Betrugsbekämpfung); Begriff des „Betrugs“ zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften; Frage, ob darunter auch der Fall fällt, dass der Begünstigte nach der Durchführung eines aus Mitteln der EU finanzierten Vorhabens und während dessen Nachhaltigkeitszeitraums nicht bestimmte Tätigkeiten, zu deren Ausübung er sich mit dem Finanzierungsvertrag verpflichtet hat, sondern mit eigenen Mitteln finanzierte Tätigkeiten ausübt; unrechtmäßige Erlangung oder Zurückbehaltung von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften; Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer Straftat; Maßgeblichkeit des Zeitpunktes zu dem der Begünstigte der Finanzierung gehandelt hat; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die eine Sanktionierung des Beschuldigten im Nachhaltigkeitszeitraum ausschließt; Vorlage

Erstellt am 15.09.2020

Eingelangt am 17.09.2020, Bundeskanzleramt (GZ 2020-0.595.362)