Rs C-314/12; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (OGH); Auslegung von Art. 5 Abs. 1, Art 5 Abs. 2 lit. b und Art. 8 Abs. 3 der RL 2001/29/EG (Info-RL) und anderer Bestimmungen des Unionsrechts im Zusammenhang mit einer Klage gegen den Internet Access Provider von Personen, die auf Schutzgegenstände zugreifen, die von einer anderen Person ohne Zustimmung des Rechteinhabers im Internet zugänglich gemacht wurden (89683/EU XXIV.GP)

EGH: RS C-314/12 LIMITE
30.07.2012
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-314/12; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (OGH); Auslegung von Art. 5 Abs. 1, Art 5 Abs. 2 lit. b und Art. 8 Abs. 3 der RL 2001/29/EG (Info-RL) und anderer Bestimmungen des Unionsrechts im Zusammenhang mit einer Klage gegen den Internet Access Provider von Personen, die auf Schutzgegenstände zugreifen, die von einer anderen Person ohne Zustimmung des Rechteinhabers im Internet zugänglich gemacht wurden

Erstellt am 30.07.2012

Eingelangt am 07.08.2012, Bundeskanzleramt (BKA-VA.C-314/12/0001-V/7/2012)