Rs C-826/18; niederländisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention; Abgrenzung der „betroffenen Öffentlichkeit“ und der „Öffentlichkeit“; nationales Verfahren, in dem zwar jede Person Einwendungen gegen den verwaltungsbehördlichen Entscheidungsentwurf erheben kann, die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung des letztlich erlassenen Bescheids jedoch auf „Beteiligte“, deren Interessen unmittelbar von dem Bescheid betroffen sind, eingeschränkt ist; Frage des Zugangs zu Gericht für Mitglieder der Öffentlichkeit (iSv. jeder Person), die nicht die Kriterien der betroffenen Öffentlichkeit erfüllen, zwecks Geltendmachung eines Verstoßes gegen Verfahrenserfordernisse und Beteiligungsrechte im Sinne von Art. 6 der Aarhus-Konvention; Abhängigkeit des Zugangs zu Gericht für die betroffene Öffentlichkeit von der Ausübung von Beteiligungsrechten iSv. Art. 6 der Aarhus-Konvention oder von der Erhebung von Einwendungen nach nationalem Recht; Beurteilung dieser Fragen hinsichtlich der Mitglieder der Öffentlichkeit; Vorlage (54906/EU XXVI.GP)

EGH: RS C-826/18 LIMITE
19.02.2019
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-826/18; niederländisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention; Abgrenzung der „betroffenen Öffentlichkeit“ und der „Öffentlichkeit“; nationales Verfahren, in dem zwar jede Person Einwendungen gegen den verwaltungsbehördlichen Entscheidungsentwurf erheben kann, die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung des letztlich erlassenen Bescheids jedoch auf „Beteiligte“, deren Interessen unmittelbar von dem Bescheid betroffen sind, eingeschränkt ist; Frage des Zugangs zu Gericht für Mitglieder der Öffentlichkeit (iSv. jeder Person), die nicht die Kriterien der betroffenen Öffentlichkeit erfüllen, zwecks Geltendmachung eines Verstoßes gegen Verfahrenserfordernisse und Beteiligungsrechte im Sinne von Art. 6 der Aarhus-Konvention; Abhängigkeit des Zugangs zu Gericht für die betroffene Öffentlichkeit von der Ausübung von Beteiligungsrechten iSv. Art. 6 der Aarhus-Konvention oder von der Erhebung von Einwendungen nach nationalem Recht; Beurteilung dieser Fragen hinsichtlich der Mitglieder der Öffentlichkeit; Vorlage

Erstellt am 19.02.2019

Eingelangt am 20.02.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-826/18/0001-V 6/2019)