Rs C-568/15; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 21 Abs. 1 der RL 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher im Zusammenhang mit (über den für gewöhnliche Rufnummern aus dem Festnetz oder Mobilfunknetz liegenden) Kosten, die dem Verbraucher für die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer in Bezug auf einen mit diesem geschlossenen Vertrag über einen Telekommunikationsbetreiber (Service-Dienst- 0810-Nummer) entstehen; Auslegung des Begriffes „Grundtarif“ iSd Art. 21 Abs. 1 RL 2011/83/EU dahingehend, dass darunter die Kosten zu verstehen sind, die einem Verbraucher bei der Wahl einer gewöhnlichen Rufnummer aus dem Festnetz oder Mobilfunknetz entstanden wären oder aber dahingehend, dass darunter auch die höheren Kosten einer Kontaktaufnahme über einen telefonischen Service-Dienst zu verstehen sind, solange der Telekommunikationsbetreiber das Entgelt nicht an den Unternehmer abführt; Vorlage (88110/EU XXV.GP)

EGH: RS C-568/15 LIMITE
04.12.2015
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-568/15; deutsches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 21 Abs. 1 der RL 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher im Zusammenhang mit (über den für gewöhnliche Rufnummern aus dem Festnetz oder Mobilfunknetz liegenden) Kosten, die dem Verbraucher für die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer in Bezug auf einen mit diesem geschlossenen Vertrag über einen Telekommunikationsbetreiber (Service-Dienst- 0810-Nummer) entstehen; Auslegung des Begriffes „Grundtarif“ iSd Art. 21 Abs. 1 RL 2011/83/EU dahingehend, dass darunter die Kosten zu verstehen sind, die einem Verbraucher bei der Wahl einer gewöhnlichen Rufnummer aus dem Festnetz oder Mobilfunknetz entstanden wären oder aber dahingehend, dass darunter auch die höheren Kosten einer Kontaktaufnahme über einen telefonischen Service-Dienst zu verstehen sind, solange der Telekommunikationsbetreiber das Entgelt nicht an den Unternehmer abführt; Vorlage

Erstellt am 04.12.2015

Eingelangt am 14.12.2015, Bundeskanzleramt (BKA-VA.C-568/15/0001-V/7/2015)