Rs C-8/19 PPU; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 267 AEUV und Art. 47 zweiter Satz der Grundrechtecharta; Unzulässigkeit einer nationalen Regelung und Rechtsprechung, wonach ein nationales Gericht über die Rechtmäßigkeit der Verhängung von Untersuchungshaft entscheiden muss, ohne die Möglichkeit zu haben, ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH einzuleiten oder auf dessen Antwort zu warten (vgl. Tenor 1 des Beschlusses); Auslegung von Art. 4 und 6 iVm. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren; Ausspruch des EuGH, dass Würdigung des be- und entlastenden Beweismaterials durch ein nationales Gericht im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit über die Verhängung von Untersuchungshaft, sowie die Begründung seiner Entscheidung auch im Hinblick auf die vorgebrachten Einwendungen des Verteidigers, nicht im Widerspruch zur Unschuldsvermutung steht, soweit der Verdächtige oder die beschuldigte Person in dieser Entscheidung nicht als schuldig bezeichnet wird; (vgl. Tenor 2 des Beschlusses); Vorlage und Beschluss gemäß Art. 99 der Verfahrungsordnung (54229/EU XXVI.GP)

EGH: RS C-8/19 LIMITE
13.02.2019
mehrsprachig

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-8/19 PPU; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung von Art. 267 AEUV und Art. 47 zweiter Satz der Grundrechtecharta; Unzulässigkeit einer nationalen Regelung und Rechtsprechung, wonach ein nationales Gericht über die Rechtmäßigkeit der Verhängung von Untersuchungshaft entscheiden muss, ohne die Möglichkeit zu haben, ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH einzuleiten oder auf dessen Antwort zu warten (vgl. Tenor 1 des Beschlusses); Auslegung von Art. 4 und 6 iVm. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie (EU) 2016/343 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren; Ausspruch des EuGH, dass Würdigung des be- und entlastenden Beweismaterials durch ein nationales Gericht im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit über die Verhängung von Untersuchungshaft, sowie die Begründung seiner Entscheidung auch im Hinblick auf die vorgebrachten Einwendungen des Verteidigers, nicht im Widerspruch zur Unschuldsvermutung steht, soweit der Verdächtige oder die beschuldigte Person in dieser Entscheidung nicht als schuldig bezeichnet wird; (vgl. Tenor 2 des Beschlusses); Vorlage und Beschluss gemäß Art. 99 der Verfahrungsordnung

Erstellt am 13.02.2019

Eingelangt am 14.02.2019, Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (BMVRDJ-VA.C-8/19/0001-V 6/2019)