verb. Rs C-45/20 und C-46/20; deutsche Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 168 Buchst. a iVm. Art. 167 (Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug) der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem; nationale Rechtsprechung, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug in den Fällen, in denen ein Zuordnungswahlrecht beim Leistungsbezug besteht, ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die USt-Jahreserklärung keine für die Finanzbehörden erkennbare Zuordnungsentscheidung abgegeben wurde; nationale Rechtsprechung, nach der eine Vermutung der Zuordnung zum privaten Bereich besteht, wenn keine (ausreichenden) Indizien für eine unternehmerische Zuordnung vorliegen; Vorlage (15191/EU XXVII.GP)

EGH: RS C-45/20 LIMITE
04.03.2020
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

verb. Rs C-45/20 und C-46/20; deutsche Vorabentscheidungsersuchen; Auslegung des Art. 168 Buchst. a iVm. Art. 167 (Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug) der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem; nationale Rechtsprechung, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug in den Fällen, in denen ein Zuordnungswahlrecht beim Leistungsbezug besteht, ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die USt-Jahreserklärung keine für die Finanzbehörden erkennbare Zuordnungsentscheidung abgegeben wurde; nationale Rechtsprechung, nach der eine Vermutung der Zuordnung zum privaten Bereich besteht, wenn keine (ausreichenden) Indizien für eine unternehmerische Zuordnung vorliegen; Vorlage

Erstellt am 04.03.2020

Eingelangt am 06.03.2020, Bundeskanzleramt (2020-0.158.723)

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Dok.Nr.
EGH: RS C-46/20