Rs C-451/20; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (LG Korneuburg); Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 261/2004 (Fluggastrechte-VO) auf einheitlich gebuchte, aus zwei Teilflügen bestehende Flugverbindung, die von einem (vom selben) EU-Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden soll, wenn sowohl der Abflugort des ersten Teilfluges als auch der Ankunftsort des zweiten Teilfluges in einem Drittstaat liegen und nur der Ankunftsort des ersten Teilfluges und Abflugort des zweiten Teilfluges im EU-Gebiet liegen; Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Art. 7 Abs. 1 leg. cit., wenn mit angebotener anderweitigen Beförderung das Endziel zwar planmäßig nicht mehr als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des annullierten Fluges erreichbar wäre, es aber tatsächlich nicht innerhalb dieses zeitlichen Rahmens erreicht wird; Vorlage (37282/EU XXVII.GP)

EGH: RS C-451/20 LIMITE
23.10.2020
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-451/20; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (LG Korneuburg); Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 261/2004 (Fluggastrechte-VO) auf einheitlich gebuchte, aus zwei Teilflügen bestehende Flugverbindung, die von einem (vom selben) EU-Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden soll, wenn sowohl der Abflugort des ersten Teilfluges als auch der Ankunftsort des zweiten Teilfluges in einem Drittstaat liegen und nur der Ankunftsort des ersten Teilfluges und Abflugort des zweiten Teilfluges im EU-Gebiet liegen; Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Art. 7 Abs. 1 leg. cit., wenn mit angebotener anderweitigen Beförderung das Endziel zwar planmäßig nicht mehr als zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des annullierten Fluges erreichbar wäre, es aber tatsächlich nicht innerhalb dieses zeitlichen Rahmens erreicht wird; Vorlage

Erstellt am 23.10.2020

Eingelangt am 28.10.2020, Bundeskanzleramt (2020-0.694.159)