Rs C-529/15; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (VwGH); Art. 2 Z 1 lit. b, Art. 12, 13 und 19 Abs. 1 der Richtlinie 2004/35/EG (Umwelthaftungs-RL); Anwendbarkeit auf (von einer wasserrechtlichen Bewilligung gedeckte) Schäden aus dem Betrieb einer vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Umwelthaftungs-RL bewilligten und in Betrieb genommenen Wasserkraftanlage; kein Prüfungsverfahren durch Fischereiberechtigte; Ausnahme für durch eine Bewilligung gedeckte Schäden; Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmen-RL); Kriterien für die Prüfung eines Umweltschadens; Vorlage (83525/EU XXV.GP)

EGH: RS C-529/15 LIMITE
09.11.2015
deutsch

EU-V: Europ. Gerichtshof

Rs C-529/15; österreichisches Vorabentscheidungsersuchen (VwGH); Art. 2 Z 1 lit. b, Art. 12, 13 und 19 Abs. 1 der Richtlinie 2004/35/EG (Umwelthaftungs-RL); Anwendbarkeit auf (von einer wasserrechtlichen Bewilligung gedeckte) Schäden aus dem Betrieb einer vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Umwelthaftungs-RL bewilligten und in Betrieb genommenen Wasserkraftanlage; kein Prüfungsverfahren durch Fischereiberechtigte; Ausnahme für durch eine Bewilligung gedeckte Schäden; Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmen-RL); Kriterien für die Prüfung eines Umweltschadens; Vorlage

Erstellt am 09.11.2015

Eingelangt am 11.11.2015, Bundeskanzleramt (BKA-VA.C-529/15/0001-V/7/2015)