EU-V: Europ. Gerichtshof
Rs C-350/21; bulgarisches Vorabentscheidungsersuchen; Vorratsdatenspeicherung i.Z.m. der Bekämpfung von Schwerkriminalität; Auslegung der Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der E-Privacy-Richtlinie 2002/58/EG, der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr; (Un-)Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die zur Bekämpfung von Schwerkriminalität die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung aller Verkehrsdaten (Verkehrs- und Standortdaten von Nutzern elektronischer Kommunikationsmittel) für einen Zeitraum von sechs Monaten vorsieht; Beschränkung auf das absolut Notwendige; Information bzw. Rechtsbehelf der von der Speicherung betroffenen Personen; Maßgaben aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. insbesondere verb. Rs. С-293/12 und C-594/12, verb. Rs. С-203/15 und С-698/15, verb. Rs. C-511/18 u.a.; Vorlage
Erstellt am 30.09.2021
Eingelangt am 04.10.2021, Bundeskanzleramt (2021-0.687.324)
- EGH: RS C-350/21
Dok.Nr.
Dokumenten der EU-Institutionen zugeordnete, fortlaufende Nummer mit Jahreszahl, um diese eindeutig zu identifizieren. |
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EGH: RS C-293/12 |
EGH: RS C-594/12 |
EGH: RS C-203/15 |
EGH: RS C-698/15 |
EGH: RS C-511/18 |